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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 380/1996 vom 05.08.1996
Einstufungen nach der Pflege-Versicherung: Gerichtliche Überprüfungsbefugnis
Der Rechtsdienst der Bundesvereinigung Lebenshilfe für geistig Behinderte e.V. hat in seiner Juni-Ausgabe auf eine Entscheidung des SG Speyer zur uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis in der Einstufung hingewiesen. Das SG Speyer hat mir Urteil vom 09.04.1996 - Az: S 3 P 23/95 - folgende Leitsätze aufgestellt:
1. Die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen vom 07.11.1994 (§ 17 GB XI) stellen allgemeine Verwaltungsvorschriften dar, ohne daß eine Bindung der Gerichte an deren Inhalt gegeben ist. Die Gerichte haben die Bescheide der Pflegekasse uneingeschränkt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gesetz und der Verfassung zu überprüfen.
2. Der Begutachtungsanleitung "Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" vom 29.05.1995 (Richtlinien nach § 282 Satz 3 SGB V) kommt keinerlei Bedeutung für die Auslegung des SGB XI zu. Diese enthält lediglich Verfahrensregelungen und Auslegungshinweise für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.
3. Die Konkretisierung des benötigten zeitlichen Pflegeaufwandes bezüglich der einzelnen Pflegestufen nach § 15 SGB XI durch die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (Ziffer 4.1) ist vom Gesetz gedeckt. Eine exakte zeitliche Festlegung des Verhältnisses der erforderlichen Grundpflege zu der erforderlichen hauswirtschaftlichen Versorgung - wie in der Begutachtungsanleitung vorgenommen - ist demgegenüber nicht möglich.
4. Auch geistig Behinderte, die tagsüber in einer Behindertenwerkstatt untergebracht sind, können Leistungen nach dem SGB XI erhalten.
Az.: II 810-11/1