Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 115/2021 vom 27.01.2021
Einweg-Kunststoffverbotsverordnung verkündet
Die Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) vom 20.01.2021 ist im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 3 am 26.01.2021 verkündet worden. Die Verordnung tritt am 03.07.2021 in Kraft (§ 5 EWKVerbotsV). Die EWKVerbotsV setzt die EU-Richtlinie 2019/904 vom 05.06.2019 über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt um.
Ab dem 03.07.2021 dürfen gemäß § 3 Abs. 1 EWKVerbotsV folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden:
- Wattestäbchen, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der EU-Verordnung 2017/745 über Medizinprodukte unterfallen;
- Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
- Teller;
- Trinkhalme, ausgenommen sind Trinkhalme, die der Verordnung EU 2017/745 unterfallen;
- Rührstäbchen;
- Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an den Verbraucher abgegeben werden;
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel; dabei müssen diese Lebensmittel dazu bestimmt sein, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie kochen, sieden oder erhitzen verzehrt werden können; keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
- Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
- Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.
Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 EWKVerbotsV, dass Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff mit dem Inkrafttreten der Verordnung (03.07.2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. In § 4 EWKVerbotsV ist zusätzlich ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG geregelt. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 EWKVerbotsV ein Produkt in Verkehr bringt.
Az.: 25.0.2.1 qu