Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 115/2021 vom 27.01.2021

Einweg-Kunststoffverbotsverordnung verkündet

Die Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff (Einwegkunststoffverbotsverordnung – EWKVerbotsV) vom 20.01.2021 ist im Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 3 am 26.01.2021 verkündet worden. Die Verordnung tritt am 03.07.2021 in Kraft (§ 5 EWKVerbotsV). Die EWKVerbotsV setzt die EU-Richtlinie 2019/904 vom 05.06.2019 über die Verringerung der Auswirkung bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt um.

Ab dem 03.07.2021 dürfen gemäß § 3 Abs. 1 EWKVerbotsV folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden:

  1. Wattestäbchen, soweit sie nicht dem Anwendungsbereich der EU-Verordnung 2017/745 über Medizinprodukte unterfallen;
  2. Besteck, insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
  3. Teller;
  4.  Trinkhalme, ausgenommen sind Trinkhalme, die der Verordnung EU 2017/745 unterfallen;
  5.  Rührstäbchen;
  6.  Luftballonstäbe, die zur Stabilisierung an den Luftballons befestigt werden einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen; ausgenommen sind Luftballonstäbe, einschließlich der jeweiligen Halterungsmechanismen, von Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an den Verbraucher abgegeben werden;
  7.  Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel; dabei müssen diese Lebensmittel dazu bestimmt sein, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie kochen, sieden oder erhitzen verzehrt werden können; keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
  8.  Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie
  9.  Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel.

Ergänzend bestimmt § 3 Abs. 2 EWKVerbotsV, dass Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff mit dem Inkrafttreten der Verordnung (03.07.2021 nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. In § 4 EWKVerbotsV ist zusätzlich ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG geregelt. Ordnungswidrig handelt danach, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 EWKVerbotsV ein Produkt in Verkehr bringt.

Az.: 25.0.2.1 qu

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