Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 385/2005 vom 21.04.2005

Elektronikschrottgesetz in Kraft

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG; BGBl. I 2005, S. 762ff.) ist am 24. März 2005 in Kraft getreten. Im Hinblick auf die in § 9 Abs. 1 bis Abs. 4 ElektroG normierten Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist das ElektroG nach § 24 ElektroG bis zum 23. März 2006 ausgesetzt worden, d.h. spätestens zu diesem Datum müssen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihren Pflichten nach dem ElektroG in vollem Umfang nachkommen. Vor diesem Hintergrund haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ihre kommunalen Abfallentsorgungssatzungen und ihre kommunalen Abfallgebührensatzungen an die neuen Rechtsvorgaben und Rechtsfolgen des ElektroG anzupassen und spätestens bis zum 23. März 2006 ein Erfassungssystem für ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte aufzubauen. Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ergeben sich im Wesentlichen aus § 9 ElektroG. Insgesamt kann hierzu zurzeit auf folgendes hingewiesen werden:

1. Informationspflicht für private Haushalte

Nach § 9 Abs. 1 ElektroG sind die Besitzer von Altgeräten verpflichtet, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind nach § 9 Abs. 2 ElektroG verpflichtet, die privaten Haushalte über die Entsorgungspflicht nach § 9 Abs. 1 ElektroG zu informieren. Dieser Informationspflicht können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Abfallberatung nachkommen, in dem sie z.B. in einer jährlich an die privaten Haushaltungen ausgegebenen Abfallbroschüre auch über die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten informieren. Die dabei entstehenden Kosten können grundsätzlich als betriebsbedingte Kosten im Rahmen der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung über die Abfallgebühren finanziert werden. In Nordrhein-Westfalen ist die Abrechnungsfähigkeit von Kosten der Abfallberatung über die Abfallgebühr in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 LAbfG NRW sogar ausdrücklich vorgesehen.

2. Einsammlung von ausgedienten Elektrogeräten

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, Sammelstellen einzurichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihrers Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). Dabei darf bei der Anlieferung kein Entgelt erhoben werden (§ 9 Abs. 3 Satz 3 ElektroG). Alternativ hierzu können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 9 Abs. 3 Satz 4 ElektroG die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). Im Rahmen der Erfassung ist auch eine Kombination von Hol- und Bringsystemen oder ein reines Holsystem möglich, wobei allerdings im letzteren Fall die Übergabestelle wohl zugleich die Funktion der Sammelstelle übernehmen müsste, was grundsätzlich möglich ist. Die Übergabestelle ist die Stelle, an welcher die Hersteller auf ihre Kosten 5 Container aufstellen müssen, in denen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Altgeräte sortiert nach 5 Gerätegruppen an die Hersteller übergeben können.

Gleichwohl muss die Anlieferung an der Sammelstelle für den Endnutzer kostenlos sein. Die Vertreiber (z.B. Verkäufer, Händler) können allerdings bei dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an der kommunalen Sammelstelle lediglich Altgeräte von Endnutzern aus dem Zuständigkeitsgebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern anliefern, was durch sie im Zweifelsfall nachzuweisen ist (so: Gesetzbegründung zum ElektroG, BT-Drucksache 15/3930, S. 25). Ebenso können die Vertreiber vom Endnutzer allenfalls ein Entgelt für die Abholung eines Altgerätes (Transport) verlangen, nicht aber Kosten für die Verwertung ihm gegenüber abrechnen (BT-Drucksache 15/3930, S. 27).

Im Hinblick auf die Einsammlung von alten Elektro- und Elektrogeräten muss beachtet werden, dass ein alleiniges Bringsystem den Rahmen der Zumutbarkeit der Benutzungsbedingung wohl kaum einhalten würde, weil zumindest bestimmte Benutzergruppen (z.B. ältere Menschen, allein stehende Mütter mit Kleinkindern) mit dem Transport von Elektrogroßgeräten (z.B. einer Waschmaschine) zu einer kommunalen Sammelstelle überfordert wären. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich zumindest die Kombination eines Bringsystems mit einem Holsystem, d.h. die alten Elektro- und Elektronikgeräte können zum einen zu einer kommunalen Sammelstelle gebracht werden und werden zum anderen gleichzeitig auch vor dem Grundstück des Abfallbesitzers/-erzeugers abgeholt. Mit einer solchen Benutzungsmaßgabe kann der Rechtsrahmen der zumutbaren Benutzungsbedingung grundsätzlich als eingehalten angesehen werden.

3. Gebührenrechtliche Abwicklung der Kosten

Zwar ist in § 9 Abs. 1 Satz 3 ElektroG bestimmt, dass die Anlieferung von Altgeräten an einer Sammelstelle kostenlos sein muss. Gleichwohl bedeutet dieses nicht, dass die Erfassungskosten nicht über das Abfallgebühren abgerechnet werden können, denn gesetzlich wird nur vorgegeben, dass bei der Anlieferung der Altgeräte an der Sammelstelle, d.h. bei der unmittelbaren Abgabe an der Sammelstelle kein Entgelt erhoben werden darf.

Diese Systematik ergibt sich auch ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung zum ElektroG (BT-Drucksache 15/3930, S. 25), wonach die Erhebung von Abfallgebühren nicht ausgeschlossen werden solle, zumal auch aus dem Richtlinien-Entwurf der EU folge, dass nur der Zeitpunkt der Übergabe an der Sammelstelle kostenlos sein solle (KOM (2000) 347 endg., S.33).

Damit haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger grundsätzlich die Möglichkeit die Kosten für die Erfassung der Altgeräte über die Abfallgebühr abzurechnen, die im Regelfall als Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß erhoben wird.

Mit dem Beschluss vom 5.12.2003 (Az.: 9 A 1768/02) hat das OVG NRW außerdem endgültig klargestellt, dass die seit dem 1.1.1999 geltende Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG NRW eine ausreichende Rechtsgrundlage dafür bildet, um einerseits eine sog. Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß erheben zu können, in welche sämtliche Kosten aller Abfallentsorgungsteilleistungen eingestellt werden können (z.B. Entsorgung von Restmüll, Sperrmüll, Bioabfall, schadstoffhaltige Abfälle, Altpapier – hier: Druckerzeugnisse, die keine Einwegverpackungen aus Papier/Pappe/Karton sind - , Altkühlschränke, alte Elektrogeräte usw.). Andererseits bietet § 9 Abs. 2 Satz 5 2. Alternative LAbfG NRW nach dem OVG NRW auch die Möglichkeit, für eine bestimmte Abfallentsorgungsteilleistung eine nicht kostendeckende Sondergebühr zu erheben und den Rest der Kosten für diese Abfallentsorgungsteilleistung über die sog. Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß (quer) zu finanzieren.

Die Geschäftsstelle wird über den weiteren Fortgang berichten, zumal als nächster Schritt nunmehr ansteht, in Gesprächen zwischen den kommunalen Spitzenverbände und der sog. „Gemeinsamen Stelle“ (EAR) abzuklären, in welcher Art und Weise die Hersteller ihrer Pflicht nach § 9 Abs. 5 ElektroG nachkommen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Container zur Verfügung, in welchen die Altgeräte von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern an die Hersteller übergeben werden können.

Az.: II/2 31-02 qu/g

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