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Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport
StGB NRW-Mitteilung 397/2004 vom 19.05.2004
Entwurf eines Schulgesetzes
Nach Mitteilung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK NRW) hat die Landesregierung den Entwurf für ein neues Schulgesetz verabschiedet. Die Geschäftsstelle hatte über den Referentenentwurf zum Schulgesetz bereits in den Mitteilungen für den Monat November 2003 (lfd. Nr. 787/2003) informiert. Der Gesetzesentwurf faßt insgesamt 7 Schulgesetze, die Allgemeine Schulordnung sowie zwei Rechtsverordnungen in reduzierter Form in ein einheitliches Gesetz zusammen. Die Zahl der Paragraphen soll von 238 auf 133 reduziert werden. Dem Ministerium kam es offenbar darauf an, auf zu viele Detailregelungen zu verzichten.
In dem Entwurf wird festgelegt, daß vom Frühjahr 2006/2007 an am Ende der zehnten Klasse in allen Schulformen teilzentrale Prüfungen eingeführt werden. Ebenfalls am Ende des Schuljahrs 2006/2007 sollen bei Abiturprüfungen landesweit einheitliche Aufgabenstellungen eingeführt werden.
Der Entwurf für das neue Schulgesetz legt zudem im Gegensatz zum Referentenentwurf fest, daß vom Schuljahr 2005/2006 an der Weg zum Abitur verkürzt wird. Die Fünfklässler an Gymnasien und entsprechenden Bildungsgängen sollen dann im Regelfall in 8 Jahren zum Abitur geführt werden. Die Schulen sollen selbst entscheiden können, ob sie gleichzeitig bereits die sechsten Klassen in die Verkürzung einbeziehen möchten. Gleichzeitig soll die Unterrichtszeit in allen Schulformen der Sekundarstufe I ausgeweitet werden. Die gymnasiale Oberstufe wird nach Mitteilung des MSJK NRW infolge dieser Umstellung in der Regel nur noch zwei Jahre umfassen. Die inhaltliche Vorbereitung auf die Oberstufe erfolge in der Klasse 10. An Berufskollegs soll es allerdings bei der dreijährigen Oberstufe bleiben, an ausgewählten Gymnasien oder Gesamtschulen können Schulträger in der Oberstufe Einführungsklassen einrichten, um Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Förderung bedürfen, besser auf das Abitur vorzubereiten. Hierfür sieht der Gesetzesentwurf allerdings eine Mindestzahl von 21 Schülerinnen und Schülern vor.
Das MSJK NRW hat ferner darauf hingewiesen, daß mit Blick auf die in absehbarer Zeit sinkenden Schülerzahlen es den kommunalen Schulträgern ermöglicht werden soll, in der Sekundarstufe I unterschiedliche Schulformen in einem Verbund zu führen. So könnten beispielsweise kleine Haupt- und Realschulen unter einem Dach zusammengefaßt werden, wobei mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang gewährleistet werden müßten. Gehöre auch eine Gesamtschule oder ein Gymnasium zum Verbund, müsse er in der Regel mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang umfassen.
Eine für den Schulträger zentrale Regelung enthält § 98 des Gesetzentwurfes. Danach können Schulträger für auswärtige Schülerinnen und Schüler eine Gastschulpauschale von entsprechend anderen Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach § 98 Abs. 2 setzt das Ministerium den Mehraufwand des Schulträgers pauschal fest. In einem Gespräch mit dem Schulministerium NRW ist mitgeteilt worden, daß die Gastschulpauschale nach einer ersten Berechnung 600 bis 800 Euro pro Schüler und Jahr umfassen könnte.
Bei der Gastschulpauschale handelt es sich um ein Thema, das zwischen den Kommunen kontrovers diskutiert wird. Der Schul-, Kultur- und Sportausschuß des Verbandes hat sich in seiner 87. Sitzung am 26. November 2003 in Bergheim mit der noch im Referentenentwurf enthaltenden Regelung zum Gastschulbeitrag intensiv beschäftigt und sich mehrheitlich für den Gastschulbeitrag ausgesprochen. Allerdings war Gegenstand des Beschlusses § 97 des Referentenentwurfes, wonach ein Gastschulbeitrag erst dann erhoben werden kann, wenn ein Viertel der Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Schule aus anderen Kommunen kommen. Die nunmehr im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung sieht jedoch vor, daß bereits ab dem ersten auswärtigen Schüler die Gastschulpauschale erhoben werden kann. Wegen der Bedeutung insbesondere dieser Regelung wird sich auch das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes in der nächsten Sitzung mit dem Schulgesetz beschäftigen.
Az.: Nach Mitteilung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK NRW) hat die Landesregierung den Entwurf für ein neues Schulgesetz verabschiedet. Die Geschäftsstelle hatte über den Referentenentwurf zum Schulgesetz bereits in den Mitteilungen für den Monat November 2003 (lfd. Nr. 787/2003) informiert. Der Gesetzesentwurf faßt insgesamt 7 Schulgesetze, die Allgemeine Schulordnung sowie zwei Rechtsverordnungen in reduzierter Form in ein einheitliches Gesetz zusammen. Die Zahl der Paragraphen soll von 238 auf 133 reduziert werden. Dem Ministerium kam es offenbar darauf an, auf zu viele Detailregelungen zu verzichten.
In dem Entwurf wird festgelegt, daß vom Frühjahr 2006/2007 an am Ende der zehnten Klasse in allen Schulformen teilzentrale Prüfungen eingeführt werden. Ebenfalls am Ende des Schuljahrs 2006/2007 sollen bei Abiturprüfungen landesweit einheitliche Aufgabenstellungen eingeführt werden.
Der Entwurf für das neue Schulgesetz legt zudem im Gegensatz zum Referentenentwurf fest, daß vom Schuljahr 2005/2006 an der Weg zum Abitur verkürzt wird. Die Fünfklässler an Gymnasien und entsprechenden Bildungsgängen sollen dann im Regelfall in 8 Jahren zum Abitur geführt werden. Die Schulen sollen selbst entscheiden können, ob sie gleichzeitig bereits die sechsten Klassen in die Verkürzung einbeziehen möchten. Gleichzeitig soll die Unterrichtszeit in allen Schulformen der Sekundarstufe I ausgeweitet werden. Die gymnasiale Oberstufe wird nach Mitteilung des MSJK NRW infolge dieser Umstellung in der Regel nur noch zwei Jahre umfassen. Die inhaltliche Vorbereitung auf die Oberstufe erfolge in der Klasse 10. An Berufskollegs soll es allerdings bei der dreijährigen Oberstufe bleiben, an ausgewählten Gymnasien oder Gesamtschulen können Schulträger in der Oberstufe Einführungsklassen einrichten, um Schülerinnen und Schüler, die einer zusätzlichen Förderung bedürfen, besser auf das Abitur vorzubereiten. Hierfür sieht der Gesetzesentwurf allerdings eine Mindestzahl von 21 Schülerinnen und Schülern vor.
Das MSJK NRW hat ferner darauf hingewiesen, daß mit Blick auf die in absehbarer Zeit sinkenden Schülerzahlen es den kommunalen Schulträgern ermöglicht werden soll, in der Sekundarstufe I unterschiedliche Schulformen in einem Verbund zu führen. So könnten beispielsweise kleine Haupt- und Realschulen unter einem Dach zusammengefaßt werden, wobei mindestens drei Parallelklassen pro Jahrgang gewährleistet werden müßten. Gehöre auch eine Gesamtschule oder ein Gymnasium zum Verbund, müsse er in der Regel mindestens fünf Parallelklassen pro Jahrgang umfassen.
Eine für den Schulträger zentrale Regelung enthält § 98 des Gesetzentwurfes. Danach können Schulträger für auswärtige Schülerinnen und Schüler eine Gastschulpauschale von entsprechend anderen Schulträgern verlangen, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach § 98 Abs. 2 setzt das Ministerium den Mehraufwand des Schulträgers pauschal fest. In einem Gespräch mit dem Schulministerium NRW ist mitgeteilt worden, daß die Gastschulpauschale nach einer ersten Berechnung 600 bis 800 Euro pro Schüler und Jahr umfassen könnte.
Bei der Gastschulpauschale handelt es sich um ein Thema, das zwischen den Kommunen kontrovers diskutiert wird. Der Schul-, Kultur- und Sportausschuß des Verbandes hat sich in seiner 87. Sitzung am 26. November 2003 in Bergheim mit der noch im Referentenentwurf enthaltenden Regelung zum Gastschulbeitrag intensiv beschäftigt und sich mehrheitlich für den Gastschulbeitrag ausgesprochen. Allerdings war Gegenstand des Beschlusses § 97 des Referentenentwurfes, wonach ein Gastschulbeitrag erst dann erhoben werden kann, wenn ein Viertel der Schülerinnen und Schüler einer bestimmten Schule aus anderen Kommunen kommen. Die nunmehr im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung sieht jedoch vor, daß bereits ab dem ersten auswärtigen Schüler die Gastschulpauschale erhoben werden kann. Wegen der Bedeutung insbesondere dieser Regelung wird sich auch das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes in der nächsten Sitzung mit dem Schulgesetz beschäftigen.
Az.: IV/2-209-1