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StGB NRW-Mitteilung 58/1996 vom 05.02.1996
Erhebung von Gebühren durch die Brandschutzdienststellen
Nach Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände des Landes Nordrhein-Westfalen teilt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 09.01.1996 (Az: II C 2 - 4.130-5) zur Frage der Erhebung von Gebühren durch die Brandschutzdienststellen für von ihnen im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 der Verordnung über staatliche anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) vom 14.06.1995 abgegebene Stellungnahmen folgendes mit:
Bei genehmigungsfreien Wohngebäuden mittlerer Höhe und bei Mittelgaragen muß nach § 67 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 BauO NW von einem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes geprüft und bescheinigt werden, daß das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Dadurch wird eine Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde ersetzt. Sinn der Regelung ist es, die Bauaufsichtsbehörden zu entlasten.
Auf gleiche Weise können die Bauaufsichtsbehörden auch bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben entlastet werden. § 72 Abs. 7 BauO NW ermöglicht es dem Bauherrn bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben, durch Vorlage einer Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes nachzuweisen, daß das jeweilige Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Dadurch erübrigt sich eine Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde.
§ 72 Abs. 7 BauO NW ist auch anwendbar auf Wohngebäude mittlerer Höhe und Mittelgaragen, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BauO NW); eine Prüfung des Brandschutzes durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 68 Abs. 2 Nr. 1 BauO NW) entfällt auch hier bei Vorlage einer entsprechenden Sachverständigenbescheinigung.
§ 72 Abs. 7 Satz 1 BauO NW ist eine Kann-Bestimmung. Ein Bauherr kann nach dieser Vorschrift einen staatlich anerkannten Sachverständigen mit der Prüfung des Brandschutzes bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben einschließlich der unter das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren fallenden Wohngebäude mittlerer Höhe und Mittelgaragen beauftragen; er kann aber auch der Bauaufsichtsbehörde die Prüfung der Belange des Brandschutzes im Baugenehmigungsverfahren überlassen (wollen); allerdings kann die Bauaufsichtsbehörde wiederum nach § 72 Abs. 7 Satz 3 BauO NW vom Bauherrn die Vorlage einer von einem staatlich anerkannten Sachverständigen ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung des Brandschutzes verlangen (wenn die Bauaufsichtsbehörde z.B. wegen des Prüfaufwandes nicht selber prüfen will).
Staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes sind diejenigen Personen, die aufgrund von § 2 SV-VO als solche von einer der Baukammern anerkannt sind. Die in § 67 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 sowie § 72 Abs. 7 BauO NW neben den staatlich anerkannten Sachverständigen (Personen) genannten sachverständigen Stellen bestehen nicht; die Anerkennung solcher Stellen bedürfte einer besonderen, der SV-VO vergleichbaren Regelung.
Nach § 16 Abs. 2 SV-VO haben die staatlich anerkannten Sachverständgen für die Prüfung des Brandschutzes hinsichtlich der Belange des abwehrenden Brandschutzes die Brandschutzdienststellen (§ 22 FSHG) zu beteiligen und den von diesen erhobenen Forderungen zu entsprechen. Die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes prüfen den baulichen Brandschutz, die Belange des abwehrenden Brandschutzes werden von den Brandschutzdienststellen wahrgenommen. Für ihre auf Veranlassung der Brandschutzsachverständigen durchgeführten Prüfungen des Brandschutzes können die Brandschutzdienststellen Gebühren erheben. Rechtsgrundlage dafür ist das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Tarifstelle 7.5 des Allgemeinen Gebührentarifs der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung.
Diese Tarifstelle ist durch die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 05.12.1995 (GV.NW. S. 1208) eingefügt worden. Die Tarifstelle ist am 01.01.1996 in Kraft getreten.
Die Regelungen werden vom Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund ausdrücklich begrüßt.
Az.: I/3-132-00