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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 687/2004 vom 10.09.2004
Erstattungszinsen nach §§ 233a und 238 Abgabenordnung
Mit der Mitteilungsnotiz Nr. 613 vom September 2004 hatten wir über Überlegungen berichtet, die Höhe des Zinssatzes nach § 238 AO zu verändern bzw. eine Regelung zu schaffen, die diesen Zinssatz der jeweiligen Entwicklung anpasst. Hintergrund waren einzelne Fälle, in denen Städte und Gemeinden bei streitigen Gewerbesteuerfestsetzungen Zinsnachteile zu befürchten haben. Grund dafür ist die erhebliche Differenz zwischen dem derzeitigen marktüblichen Zinssatz und dem Zinssatz gem. §§ 233a, 238 AO in Höhe von 6% pro Jahr.
Das Bundesfinanzministerium hat den Überlegungen eine Absage erteilt. Als Begründung wird angeführt, dass der für alle Zinsen nach der Abgabenordnung geltende monatliche Zinssatz von 0,5 % je vollem Zinsmonat sich in mehr als 25 Jahren Praxis bewährt habe. Eine Anpassung an den sog. "Marktzins", der nicht eindeutig bestimmbar sei, würde dagegen zu einer unnötigen Verkomplizierung führen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Abgabenordnung keine Zinseszinsen kennt, so dass der effektive Zinssatz daher deutlich unter 6% liegen dürfte. Ein aus Sicht des Städte- und Gemeindebundes NRW besonders zu berücksichtigendes Argument ist, dass der fragliche Zinssatz bei der Verzinsung nach § 233a AO nicht nur für Steuererstattungen gilt, sondern auch für Steuernachforderungen.
Nach den Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder hat die Verzinsung nach § 233a AO seit langen Jahren zu einem Überschuss der Nachforderungszinsen über die Erstattungszinsen geführt. Informationen über das Aufkommen der Städte und Gemeinden aus der Verzinsung der Gewerbesteuer nach § 233a AO liegen dem BMF zwar nicht vor. Es wird jedoch von dort davon ausgegangen, dass sich auch dort - bundesweit gesehen - ein Überschuss der Nachforderungszinsen über die Erstattungszinsen ergeben hat.
Eine Senkung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO würde zudem auch Forderungen nach einer entsprechenden Senkung der Säumniszuschläge gem. § 240 AO nach sich ziehen. Da Säumniszuschläge nach der Rechtsprechung des BFH hälftig einen Zinsanteil enthalten, müsste einer derartigen Forderung wohl Rechnung getragen werden, was wiederum nicht unerhebliche negative Auswirkungen auf die Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden haben dürfte.
Nach alldem ist eine Anpassung derzeit wohl nicht angezeigt, auch wenn einzelne Kommunen aufgrund eines bestimmten steuerlichen Einzelfalls mit einem erheblichen Haushaltsrisiko wegen "drohender" Erstattungszinsen rechnen müssen.
Az.: IV/1 920-00