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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 139/2005 vom 18.01.2005
EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie und Umsetzung in NRW
Mit der Umsetzung der EU-Luftqualtitäts-Rahmenrichtlinie und ihrer Tochterrichtlinien durch die 22. BImSchV ist die Belastungssituation im Gebiet von Nordrhein-Westfalen regelmäßig durch Messung oder Modellrechnung zu ermitteln und zu beurteilen. Wird eine unzulässig hohe Belastung festgestellt, so ist ein sog. Luftreinhalteplan (LRP) aufzustellen.
Die Erstellung eines Luftreinhalteplans nach § 47 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz muss innerhalb eines festgesetzten Zeitfensters geschehen. Im Jahr nach Feststellung einer Überschreitungssituation muss der EU-Kommission berichtet werden. Bis zum Ende des 3. Quartals des Folgejahres ist der Luftreinhalteplan zu erstellen. Gegenstand eines solchen Luftreinhalteplans sind die Beschreibung der Überschreitungssituation, die Verursacher-analyse, die Betrachtung der voraussichtlichen Entwicklung der Belastungssituation sowie die Erarbeitung von Maßnahmen. Ziel ist es, die festgelegten Grenzwerte für Luftschad-stoffe zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr zu überschreiten bzw. dauerhaft zu unterschreiten. Muss aufgrund der Belastung ein Luftreinhalteplan erstellt werden, werden die Ursachen für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und die Verursacheranteile (bezogen auf die Emittentengruppen) ermittelt. Bei der Erstellung des Plans sind alle potentiell betroffenen Behörden und Einrichtungen einzubeziehen (z.B. Staatliche Umweltämter, Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaulastträger, Kommunen usw.). Da die Fachbehörden ggf. für die Umsetzung der Maßnahmen zuständig sind, ist eine enge Abstimmungen des Planungsinhaltes erforderlich. Maßnahmen, die den Straßenverkehr betreffen, sind im Einvernehmen mit den Verkehrsbehörden festzulegen.
Planaufstellende Behörde ist in NRW die jeweilige Bezirksregierung. Sie ist zuständig für die Gebietsabgrenzung der Pläne, die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, die Koordination der Tätigkeit der verschiedenen Behörden einschl. der Herstellung des Einvernehmens der Behörden, die Beteiligung der Öffentlichkeit, die Festschreibung der zu treffenden Maßnahmen und letztlich die Veröffentlichung des Luftreinhalteplanes. Die Bezirksregierung kann eine Projektgruppe einberufen, die die Erstellung des Luftrein-halteplans begleitet. In der Projektgruppe sollen die betroffenen Behörden und Institu-tionen (z.B. auch die Industrie- und Handelskammer) vertreten sein. Für die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität sind alle möglichen Luftverschmutzer (Emittenten) zu betrachten und entsprechende ihrem Verursacheranteil nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu Minderungsmaßnahmen heranzuziehen. Seit der Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht ist es auch möglich, für den Verkehrsbereich Maßnahmen anzuordnen. Die Planumsetzung erfolgt durch die entsprechenden Fachbehörden, Kommunen, Staatlichen Umweltämtern (StUÄ) und/oder die Bezirksregierung. Diese müssen auch die Maßnahmen durchsetzen und die Umsetzung überwachen einschließlich des Zeitrahmens und der Finanzierungsfragen. Die Maßnahmen sollen in einen definierten Zeitraum überprüfbare Erfolge zeigen, dies wird durch die EU-Kommission überprüft werden.
Nach den bislang der Geschäftsstelle vorliegenden Erkenntnissen sind Luftreinhaltepläne zurzeit nur für bestimmte Städte aufgestellt worden bzw. werden aufgestellt. Dabei ist zu beachten, dass der Luftreinhalteplan regelmäßig nicht für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt worden ist, sondern beispielsweise nur für den belasteten Teil eines Stadtgebietes, weil nur dort die Grenzwerte für Luftschadstoffe überschritten worden sind.
Generell kann für NRW festgehalten werden, dass die in Europa einzuhaltenden Grenzwerte zur Beurteilung der Luftqualität im Jahr 2003 wie schon im Jahr 2002 in den meisten Regionen Nordrhein-Westfalens eingehalten worden sind. An nur 6 von über 65 Messstandorten wurden die Grenzwerte einschließlich sich jährlich verringernder, so genannter Toleranzmargen überschritten. Dies ergeben Auswertungen der im Rahmen des Luftqualitätsüberwachungssystems des Landes erhobenen Messdaten. Beurteilt werden Feinstaub (PM 10), Schwefeldioxid, Blei, Stickstoffdioxid (NO 2) und Bezol in der Luft. Die Grenzwerte sind ab 2005 für Feinstaub, Schwefeldioxid und Blei, ab 2010 für Stickstoffdioxid und Benzol einzuhalten.
An folgenden Standorten wurden bzw. müssen wegen der Grenzwertüberschreitung Luftreinhaltepläne aufgrund der Belastung durch Industrie und Verkehr aufgestellt werden:
Düsseldorf, Corneliusstraße (NO2, bereits erstellt/PM 10, in Arbeit)
Hagen, Graf-von-Galen-Ring (NO2, bereits erstellt/PM 10, in Arbeit)
Duisburg-Bruckhausen (PM 10, bereits erstellt)
Duisburg-Marxloh (PM 10, in Arbeit)
Duisburg-Hüttenhain (PM 10, in Arbeit)
Krefeld-Hafen (PM 10, in Arbeit)
Castrop Rauxel (Benzol, in Arbeit).
Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen könnte sich darüber hinaus für folgende Kommunen die Notwendigkeit von Luftreinhalteplänen ergeben, soweit keine wesentliche Verbesserung der Luftqualität zu verzeichnen ist:
Aachen-Kaiserplatz
Bochum-Stahlhausen
Bottrop-Welheim
Dortmund-Eving/-Hörde, Steinstraße und Brakeler Straße
Essen-Vogelsheim, Gladbecker Straße B 224,
Essen-Frillendorf, Hombrucher Straße/A 40 und Ost Steeler Straße
Gelsenkirchen-Bismarck
Mönchengladbach, Düsseldorfer Straße
Mülheim/Ruhr-Styrum
Nettetal-Kaldenkirchen
Neuss, Friedrichstraße
Overath
Tagebau Hambach (Gemeinde Elsdorf und Niederzier/Oberzier).
Die Ergebnisse der Luftmessungen in NRW und ihre Bewertung nach den europäischen Grenzwerten sind im Internet unter der Adresse des Landesumweltamtes (www.landesumweltamt.nrw.de) eingestellt. Neben dem Internet bietet das Landesumweltamt NRW noch folgende Informationsdienste an:
WDR-Videotext im 3. Fernsehprogramm, Tafeln 177 bis 179 mit aktuellen Luftqualitätsdaten für NRW und meterologischen Kenngrößen aus kontinuierlichen Messungen sowie das Luftqualitätstelefon/Ansagedienst unter der Rufnummer: 0201/17900 mit stündlichen Luftqualitätsdaten aus NRW.
Die Geschäftsstelle wird über weitere Erkenntnisse berichten, sobald diese vorliegen.
Az.: II/2 70-11 qu/g
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