Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 800/2020 vom 21.12.2020

EuGH zur Abfalleigenschaft von Klärschlamm

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit Urteil vom 14.10.2020 (Rechtssache C 629/19-) mit der Frage der Abfalleigenschaft von Klärschlamm im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union 2008/98/EG befasst. Laut dem EuGH kann Klärschlamm je nach Abwasserart und Behandlungsverfahren Stoffe, etwa Krankheitskeime oder Schwermetalle, enthalten, die eine Gefährdung sowohl für die Umwelt als auch für die Gesundheit von Menschen darstellen können. Hiernach liegt es – so der EuGH – nahe, den Klärschlamm grundsätzlich als Abfall einzustufen. Hintergrund der Entscheidung des EuGH war, dass ein produzierendes Unternehmen in Österreich eine Großindustrieanlage zur Herstellung von Papier und Zellstoff betreibt. An diesem Standort befindet sich auch eine Kläranlage, die das Unternehmen gemeinsam mit dem zuständigen Wasserverband betreibt und in der Kläranlage wird Abwasser aus der Papier- und Zellstoffproduktion sowie kommunales Abwasser behandelt. Der in dieser Kläranlage anfallende Klärschlamm besteht somit sowohl aus Stoffen, die aus betrieblichem Abwasser stammen, als auch aus solchen, die aus kommunalem Abwasser stammen. Der in der Kläranlage anfallende Klärschlamm wird in einer vom Wasserverband betriebenen Reststoffverbrennungsanlage verbrannt und der erzeugte Dampf wurde der Energiegewinnung für die die Papier- und Zellstofferzeugung wieder zugeführt.

Der EuGH weist darauf hin, dass der Umstand, dass dem Abwasser aus der Papier- und Zellstofferstellung in der Kläranlage nur ein geringer Teil kommunalen Abwassers beigemengt wird, für die Beurteilung der Frage, ob der bei der gemeinsamen Behandlung dieser Abwässer anfallende Klärschlamm „Abfall“ ist, nicht von Bedeutung sei.

Bei der Verwertung von Abfällen sei jedenfalls ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. Die Verwertung von Klärschlamm berge gewisse Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit in sich, insbesondere solche, die mit einem etwaigen Gehalt an gefährlichen Stoffen verbunden sei. Der Klärschlamm sei deshalb auch grundsätzlich als Abfall einzustufen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Klärschlamm von jeglichen gefährlichen Stoffen frei sei und sichergestellt werden könne, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klärschlamm unschädlich sei. Dieses müsse einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass das BVerwG mit Urteil vom 08.07.2020 (Az.: 7 C 19.18 -) entschieden hat, dass Klärschlamm nach der Beendigung des Entwässerungsvorganges als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG anzusehen ist. Aus § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG ergebe sich, dass das Regelungsregime des Wasser- bzw. Abwasserrechts endet und das Abfallrecht wieder anwendbar wird, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen sei. Insoweit werde mit § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG im Interesse der erleichterten Grenzziehung zwischen der Abwasserbeseitigung und dem Abfallrecht das Entwässern von Klärschlamm der Abwasserbeseitigung zugeordnet, wenn es im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung stehe. Dieser notwendige Zusammenhang besteht – so das BVerwG –aber nur, wenn noch ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Entwässerung von Klärschlamm und der Abwasserbeseitigung nachgewiesen werden kann. Dieses ist nicht mehr der Fall, wenn auf einem Grundstück eine Kläranlage stillgelegt worden ist und der Klärschlamm auf diesem Grundstück deshalb nur schlichtweg abgelagert wird. Eine zufällige und ungeplante Entwässerung allein aufgrund der andauernden Lagerung von Klärschlamm auf einem Grundstück falle daher aus dem Begriff der Abwasserbeseitigung heraus, so dass das wieder das Abfallrecht gelte.

 

Az.: 24.1.1 qu

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