Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 688/2004 vom 30.08.2004

Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 5. August 2004 über das In-Kraft-Treten der Verordnung für die Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage informiert. Die Verordnung tritt danach erst zum 1. Januar 2005 in Kraft. Grund hierfür ist, dass die Änderung des § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz, auf dessen Grundlage die Verordnung erlassen wird, ebenfalls erst zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Wie in den Mitteilungen Nr. 535 vom August 2004 berichtet, sieht der Entwurf der auf § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz zu erlassenen Verordnung vor, den Vervielfältiger zur Berechnung der Umlage zur Finanzierung des Fonds Deutsche Einheit um 8 v. H.-Punkte zu erhöhen. Die Berechnung wird aufgrund des späteren Verordnungserlasses einmalig auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom November 2004 beruhen.

Das Schreiben des BMF wird im Folgenden wiedergegeben:

„…auf Anregung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen hat das Bundesministerium der Finanzen eine erneute Prüfung durch das Bundesministerium der Justiz veranlasst. Hintergrund der Prüfung war, dass sich die Rechtsverordnung auf eine Ermächtigungsgrundlage stützt, die erst zum 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsentwurf zwar in diesem Jahr dem Bundesrat zur Abstimmung zugeleitet wird, die Unterzeichnung der Urschrift sowie die Bekanntmachung im BGBl. I aber erst Anfang des Jahres 2005 erfolgen darf.

Aufgrund der besonderen Situation werden in diesem Jahr daher einmalig die Ergebnisse der November-Steuerschätzung herangezogen. Diese Regelung ist aber keinesfalls auf eine entsprechende Anregung des Finanzministeriums Baden-Württemberg zurückzuführen. Auch zukünftig sollen aus Gründen der Planungssicherheit für die Gemeinden die Ergebnisse der Mai-Steuerschätzung Grundlage für den Verordnungsentwurf sein.

Unmittelbar nach der November-Steuerschätzung wird ihnen der überarbeitete Verordnungsentwurf erneut zur Stellungnahme übersandt, dann aber mit einer sehr kurzen Frist.“

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hatte in einem Schreiben vom 9. Juli 2004 angeregt, den Verordnungsentwurf bis zur Vorlage des Ergebnisses der November-Steuerschätzung zurück zu stellen. Dies wurde mit den rechnerischen Gegebenheiten und der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung des Gewerbesteueraufkommens begründet.

Az.: IV/1 932-03

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