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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 587/2020 vom 14.07.2020
Förderrichtlinie Extremwetterfolgen
Im Ministerialblatt 2020, S. 368 ist die Förderrichtlinie Extremwetterfolgen (FöRL Extremwetterfolgen) bekannt gemacht worden. Diese Förderrichtlinie ist am 04.07.2020 in Kraft getreten. In diese Förderrichtlinie wurden insbesondere zusätzliche Förderangebote für die Wiederbewaldung sowie für eine bestands- und bodenschonende Räumung von Schadflächen neu aufgenommen. Die Landesregierung stellt in diesem Jahr rund 21 Mio. Euro an Fördermitteln zur Verfügung (siehe hierzu auch den Schnellbrief des StGB NRW Nr. 362/2020 vom 03.07.2020).
Mit Schreiben (Bescheid) vom 29.06.2020 hat die Europäische Kommission der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, dass beihilferechtlich gegen die Förderung (GAK Maßnahmengruppe 5 F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“) keine Einwände erhoben werden. Dieses ist die Voraussetzung dafür, dass die De-Minimis-Grenze entfallen kann.
Förderungsempfänger (Beihilfeempfänger) können alle natürlichen Personen, juristische Personen des privat- und öffentlichen Rechts als Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und denen gleichgestellte Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes sein.
Gleichwohl muss der Bund nunmehr zunächst die GAK-Maßnahmen-Gruppe 5 F um die Vorgaben im Bescheid der EU-Kommission vom 29.06.2020 ergänzen. Unter anderem sollen bei der Räumung von Kalamitätsflächen aus Gründen des Schutzes der biologischen Vielfalt geringe Mengen an totem Holz im Wald verbleiben, sofern Gründe des Waldschutzes (z. B. Borkenkäfer, Waldbrand) und der Verkehrs- und Arbeitssicherheit dem nicht entgegenstehen. Auch die NRW-Förderrichtlinie Extremwetterfolgen muss dann wieder entsprechend an die überarbeitete GAK-Maßnahmengruppe 5 F angepasst werden.
Bis zur erfolgten Anpassung der NRW-Förderrichtlinie Extremwetterfolgen an die neue (überarbeitete) GAK-Maßnahmen-Gruppe 5 F muss bei Einzelanträgen deshalb noch eine De-Minimis-Erklärung abgegeben werden, weil zunächst den Vorgaben der EU-Kommission in dem Schreiben (Bescheid) vom 29.06.2020 Rechnung getragen werden muss, damit EU-Konformität hergestellt wird.
Das Umweltministerium hat allerdings bereits darauf hingewiesen, dass die Anpassung der NRW-Förderrichtlinie Extremwetterfolgen zügig erfolgen soll.
Zwischenzeitlich liegt bezogen auf die NRW-Förderrichtlinie Extremwetterfolgen eine Baumarten-Liste vor. Diese kann im Intranet des StGB NRW unter der Rubrik „Umwelt, Abfall, Abwasser“ unter dem Namen „NRW-Förderrichtlinie Extremwetterfolgen – Baumartenliste“ abgerufen werden.
Az.: 26.1-006/001 qu