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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 142/2017 vom 16.02.2017
Fortbildung der Notärzte und -ärztinnen im Rettungsdienst
Nach dem RettG NRW sind die Notärzte nach Maßgabe des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst zu entsprechender Fortbildung verpflichtet. Die damit verbundenen Aufwendungen sind solche des Rettungsdienstes. Da Aufwendungen des Rettungsdienstes insgesamt über Gebühren abgerechnet werden, sollte die entsprechende Kalkulationsgrundlage unter Einbeziehung der Aufwendungen für die Notärztefortbildung gestaltet werden können.
Mit diesem Ziel haben die kommunalen Spitzenverbände und die beiden Ärztekammern mit Unterstützung der Arbeitsgemeinschaft der Notärzte Nordrhein-Westfalen nunmehr mit einem gemeinsamen Positionspapier das MGEPA NRW aufgefordert, die notwendigen Schritte dazu vorzubereiten und im Rahmen des Landesfachbeirats für den Rettungsdienst eine Erörterung zur Umsetzung einzuleiten. Das Positionspapier können StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Feuerwehr/Rettungswesen abrufen.
Az.: 15.2.10-001