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Mitteilungen - Digitalisierung
StGB NRW-Mitteilung 692/2021 vom 17.12.2021
Gesetz zur medienbruchfreien Digitalisierung
Im Rahmen der gemeinsamen Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände begrüßt der Städte- und Gemeindebund NRW grundsätzlich die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, die medienbruchfreie Digitalisierung zu stärken. Das wird zukünftig zu einer Vereinfachung bzw. Effizienz- und Transparenzsteigerungen von Verwaltungsabläufen durch den Wegfall von Formvorschriften führen.
Ausdrücklich begrüßt wird die Einführung einer Experimentierklausel in § 25a EGovG NRW, wonach Behörden nach eigenem Ermessen für einen befristeten Zeitraum landesrechtliche Formvorschriften flexibler handhaben können. Dies ist im Hinblick auf die innovativen kommunalen Digitalisierungsprojekte in NRW, wie z. B. im Rahmen der digitalen Modellregionen oder des Smart City-Förderprogramms hilfreich. Damit verbinden wir die Erwartung, dass solche Maßnahmen, die sich – gestützt auf die geplante Experimentierklausel – nach Einschätzung aller Beteiligten nachweislich bewährt haben, nach Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zeitnah in landesweites Dauerrecht überführt werden.
Es wurde jedoch angemerkt, dass eine vollständige Medienbruchfreiheit in der digitalen Verwaltung erst erreicht ist, wenn einmal online eingegebene Antragsdaten ohne weitere Transformation in kommunale Fachverfahren zur Weiterbearbeitung bereitgestellt werden können.
Diesen Aspekt klammert der Gesetzentwurf aus. Fehlende Schnittstellen stellen eine Hürde für die technisch reibungslose Erfüllung des „Einer für Alle“-Prinzips dar. Darüber hinaus erfordert die Überwindung fehlender Interoperabilität einen personellen Mehraufwand, der den Zielen der Verwaltungsdigitalisierung zuwider läuft. Nur wenn die Kommunen an digitale Lösungen und Basiskomponenten von Land und Bund mit ihren jeweiligen Fachverfahren anknüpfen können und Schnittstellen nicht individuell entwickeln müssen, ist Medienbruchfreiheit erreicht.
Mitgliedskommunen können die Stellungnahme im Mitgliederbereich unter Fachinformationen – Fachgebiete Recht, Personal, Organisation – E-Government oder unter diesem Link abrufen.
Az.: 17.0.5.4.2-001/002