Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 593/2005 vom 15.07.2005

Gesetz zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in Kraft

Am 30.06.2005 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Umgebungslärm-Richtlinie in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) geändert. Der § 47 a BImSchG (Lärmminderungspläne) ist aufgehoben und durch die §§ 47 a bis 47 f BImSchG (neu) ersetzt worden. Die Europäische Union hat mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 (Amtsblatt EG Nr. L 189, S. 12) das Thema „Umgebungslärm“ europaweit aufgegriffen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie war bis zum 18.7.2004 in deutsches Recht umzusetzen. Im Einzelnen:

Seit über 10 Jahren bestand nach der alten Fassung des § 47 a BImSchG die Pflicht der Gemeinden, unter den dort genannten Voraussetzungen einen sog. Lärmminderungsplan aufzustellen. Eine Erhebungspflicht im Hinblick auf Lärmemissionen und –immissionen sowie deren Auswirkungen bestand nach § 47 a Abs. 1 BImSchG a.F. grundsätzlich dann, wenn schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (Lärm) allein durch ein abgestimmtes Vorgehen und nicht durch Maßnahmen gegenüber einer bestimmten Geräuschquelle begegnet werden konnte (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 47 a Rz. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten zur alten Rechtslage wird auf den Schnellbrief des StGB NRW Nr. 3/2005 vom 17.1.2005 verwiesen. Die EU-Umgebungslärmrichtlinie verfolgt nunmehr das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Aus-wirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern, ihnen vorzubeugen oder sie zu verhindern. Hierzu sollen schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

- Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von Lärmkarten nach für die Mitgliedsstaaten gemeinsamen Bewertungsmethoden,

- Information der Öffentlichkeit über Umgebungslärm und seine Auswirkungen,

- Aufstellung von Aktionsplänen mit dem Ziel, den Umgebungslärm soweit erforderlich, zu verhindern und zu vermindern und eine zufrieden stellende Umweltqualität zu erhalten.

Vor diesem Hintergrund haben die am 30.6.2005 in Kraft getretenen Neuregelungen im BImSchG (§§ 47 a bis 47 f. BImSchG) folgenden Inhalt:

Nach § 47 a BImSchG n.F. gelten die Vorschriften in §§ 47 a bis 47 f BImschG für die Lärmminderungsplanung für den Umgebungslärm, dem Menschen insbesondere in bebauten Gebieten, in öffentlichen Parks oder anderen ruhigen Gebieten eines Ballungsraums, in ruhigen Gebieten auf dem Land , in der Umgebung von Schulgebäuden , Krankenhäusern und anderen lärmempfindlichen Gebäuden und Gebieten ausgesetzt sind. Die Neuregelungen (§§ 47 a bis 47f BImSchG) gelten nicht für Lärm, der von der davon betroffenen Personen selbst oder durch Tätigkeiten innerhalb von Wohnungen verursacht wird, für Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln oder Lärm, der auf militärische Tätigkeiten in militärischen Gebieten zurückzuführen ist.

In § 47 b BImSchG wird definiert, was Umgebungslärm ist. Ferner wird gesetzlich bestimmt, was ein Ballungsraum, eine Hauptverkehrsstraße, eine Haupteisenbahnstrecke und ein Großflughafen ist. Umgebungslärm sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht. Ballungsraum ist ein Gebiet mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1000 Einwohner pro Quadratkilometer. Hauptverkehrsstraße ist eine Bundesfernstraße, Landesstraße oder sonstige grenzüberschreitende Straße, jeweils mit einem Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr. Haupteisenbahnstrecke ist ein Schienenweg von Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von über 30.000 Zügen pro Jahr. Großflughafen ist ein Verkehrsflughafen mit einem Verkehrsaufkommen von über 50.000 Bewegungen pro Jahr, wobei mit Bewegung der Start oder die Landung bezeichnet wird, hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

Nach § 47 c Abs. 1 BImSchG arbeiten die zuständigen Behörden bis zum 30.6.2007 bezogen auf das Kalenderjahr Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr und Großflughäfen aus. Bis zum 31.12.2012 werden Lärmkarten auch für alle anderen Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken ausgearbeitet, die in § 47 b BImSchG definiert worden sind.

Nach § 47 d Abs. 1 BImSchG stellen die zuständigen Behörden bis zum 18.7.2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60.000 Zügen pro Jahr, Großflughäfen sowie Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern. Gleiches gilt bis zum 18.7.2013 für sämtliche Ballungsräume sowie sämtliche Hautverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken entsprechend der Definitionen in § 47 b BImSchG, d.h. Lärmkarten und Lärmaktionspläne werden in insgesamt in 2 Tranchen aufgestellt. Die Festlegung von Maßnahmen in den Plänen ist nach § 47 d Abs. 1 BImSchG in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, sollte aber auch unter Berücksichtigung der Belastung durch mehrere Lärmquellen insbesondere auf die Prioritäten eingehen, die sich gegebenenfalls aus der Überschreitung relevanter Grenzwerte oder aufgrund anderer Kriterien ergeben, und insbesondere für die wichtigsten Bereiche gelten, wie sein in den Lärmkarten ausgewiesen sind.

Zuständige Behörden sind nach § 47 e Abs. 1 BImSchG die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Ausarbeitung der Lärmkarten für Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes ist das Eisenbahn-Bundesamt zuständig (§ 47 e Abs. 3 BImSchG). Für Mitteilungen an das Bundesumweltministerium (§§ 47 c Abs. 5 und 6, § 47 d Abs. 7 BImSchG) sind nach § 47 e Abs. 2 BImSchG die obersten Landesbehörden oder die von ihnen benannten Stellen zuständig.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend auf folgendes hin: Die Aufstellung von Lärmkarten und Lärmaktionsplänen wird Verwaltungs- und Vollzugsaufwand und damit Kosten nach sich ziehen. Zwar werden in § 47 e Abs. 1 BImSchG grundsätzlich die Gemeinden als zuständige Behörden bestimmt. Gleichzeitig eröffnet § 47 e Abs. 1 BImSchG aber alternativ die Möglichkeit nach Landesrecht andere „zuständige Behörden“ zu bestimmen. Es wird daher in NRW durch Landesrecht festzulegen sein, wer im Land NRW als zuständige Behörde angesehen wird. In diesem Zusammenhang wird entscheidend zu berücksichtigen sein, dass sich die Zuständigkeit der Bezirksregierungen bei der Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen im Rahmen der Umsetzung der EU-Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie sowie die von Land seit dem Jahr 2002 insoweit durchgeführten Messungen bewährt haben. Dieses spricht grundsätzlich dafür, die Zuständigkeit nach § 47 e Abs. 1 BImSchG nicht bei den Gemeinden zu belassen, sondern nach Landesrecht in NRW durch Landesbehörden wahrzunehmen. Die Geschäftsstelle wird über die weitere Umsetzung in NRW berichten.

Az.: II/2 70-11 qu/g

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