Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 286/1996 vom 20.06.1996

Gewerbesteuerpflicht der Deutsche Telekom AG

1. Aufgrund der Privatisierung der Deutsche Telekom AG, Bonn, wird diese für 1996 erstmals voll steuerpflichtig. Wie der Wirtschaftsminister des Landes Nordrhein-Westfalen vor der Wirtschaftspublizistischen Vereinigung in Düsseldorf mitteilte, wird die Telekom - gemessen an den Daten des vorigen Jahres - rd. 2 Mrd DM Gewerbesteuer bezahlen müssen. Die Körperschaftsteuer wird rd. 2,5 Mrd DM betragen. Ferner wird mit einem Umsatzsteueraufkommen von 5,5 Mrd DM für Bund und Länder gerechnet. Das Grundsteueraufkommen wird auf rd. 100 Mio DM veranschlagt.

2. In diesem Zusammenhang ist die Frage nach der Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages für die Deutsche Telekom AG problematisch geworden. Die Finanzverwaltung wendet hier dem Vernehmen nach die Vorschrift des § 29 Gewerbesteuergesetz an, zerlegt also nach der Relation der Lohnsummen der einzelnen Betriebsstätten. Aus kommunaler Sicht sprechen jedoch die besseren Argumente für eine Zerlegung nach den Kriterien des § 30 GewStG, wonach dann, wenn sich die Betriebsstätte eines Unternehmens auf mehrere Gemeinden erstreckt, was bei der Deutsche Telekom AG in der Regel der Fall sein dürfte, der einheitliche Steuermeßbetrag auf die verschiedenen Gemeinden nach Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenen Gemeindelasten zu verteilen ist. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat insoweit das Bundesministerium der Finanzen um Stellungnahme gebeten. Sobald diese vorliegt, wird hierüber berichtet.

Az.: V/3-932-00/0

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