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StGB NRW-Mitteilung 499/2020 vom 09.07.2020

Gifttiergesetz NRW

Mit dem Gifttiergesetz NRW wird das Ziel verfolgt, die Bevölkerung vor den Gefahren zu schützen, die von der Haltung gefährlicher giftiger Tiere ausgehen, und der Entstehung solcher Gefahren vorzubeugen. Dazu wird die Haltung sehr giftiger Tiere verboten. Das sind solche, die aufgrund ihrer starken Giftwirkung nach Bissen oder Stichen in der Lage sind, Menschen erheblich zu verletzen oder zu töten.

Hierunter fallen alle Giftschlangenarten im engeren Sinne, Arten aus der Ordnung der Skorpione sowie Arten aus der Ordnung der Webspinnen einschließlich ihrer jeweiligen Unterarten und Kreuzungen mit anderen Unterarten und Arten. Es wird die Möglichkeit geschaffen, über die aufgeführten Tierarten hinaus weitere Tiere durch Verordnung zu bestimmen, die als sehr giftige Tiere einzustufen sind.  

Für Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sehr giftige Tiere halten, soll eine Übergangsvorschrift gelten. Diese beinhaltet eine Anzeigepflicht und - im Falle einer Fortsetzung der Haltung - den Nachweis der Volljährigkeit, der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis) und des Bestehens einer Haftpflichtversicherung.

Ein verbotswidriges Halten oder Aussetzen sehr giftiger Tiere sowie die Anschaffung weiterer sehr giftiger Tiere als auch die Abgabe an Personen oder Stellen, die die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllen, soll unter Strafe gestellt werden. Außerdem soll ein Bußgeldrahmen in Höhe von bis zu 50.000 Euro für Ordnungswidrigkeiten festgesetzt werden.

Das Gifttiergesetz NRW wurde am 24.06.2020 verabschiedet und tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Az.: 15.0.5-005/001

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