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StGB NRW-Mitteilung 104/2005 vom 03.01.2005
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden ab dem 1.1.2005 nach den Regelungen des Vierten Kapitels des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt. Die neue Rechtslage erfordert eine Anpassung der bisherigen Antragsvordrucke. Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind alle Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
In einer Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. wurde das bislang bundesweit verwandte Antragsformular (Mustervordruck) der neuen Rechtslage angepasst. Der Deutsche Verein bietet jetzt auf seiner Internetseite unter
www.deutscher-verein.de/stellungnahmen/200412/20041204/view
die neuen Erst-Antragsvordruck und den Folge-Antrags-Vordruck im PDF-Format ohne Eingabefelder zum Download an.
Az.: III 810-12