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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 81/2005 vom 03.01.2005
Grundsteuer B und Bewertungskarteien für Windkraftanlagen
Mit Schreiben vom 14.12.2004 hat der DStGB das Bundesministerium der Finanzen auf die für Städte und Gemeinden bedeutsame Frage der Einordnung von Windkraftanlagen bei der Bemessung der Grundsteuer aufmerksam gemacht. Den Wortlaut dieses Schreibens finden Sie nachstehend:
Nach der uns bekannten Praxis der Landesfinanzverwaltungen werden Windkraftanlagen als Betriebsvorrichtungen und nicht als Gebäude angesehen mit der Folge, dass diese im Rahmen der Grundsteuer B (§ 2 Nr. 2 GrStG) als unbebaute Grundstücke eingestuft werden. Hierdurch kommt es vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl von Windkraftanlagen zu einem fühlbaren Ausfall von Einnahmen bei der Grundsteuer B bei Städten und Gemeinden.
Maßgeblich für diese Einstufungen sind gleichlautende Bewertungskarteien der Oberfinanzdirektionen. Wir möchten Sie bitten, die Einstufungspraxis der Länder vor dem Hintergrund folgender Erwägungen zu überdenken:
Nach dem hier maßgeblichen § 68 Abs. 1 BewG gehören zum Grundvermögen außer dem Grund und Boden auch die Gebäude. Nicht in das Grundvermögen einzubeziehen sind nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), und zwar auch dann, wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Zur Abgrenzung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist vom Gebäudebegriff auszugehen, weil Gebäude grundsätzlich zum Grundvermögen gehören und demgemäß ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, nicht Betriebsvorrichtung sein kann (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs BFH vom 25. März 1977 III R 5/75, BFHE 122, 150, BStBl. II 1977, 594, mit weiteren Nachweisen). Ein Bauwerk ist als Gebäude anzusehen, wenn es nicht nur fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist, sondern es muss auch Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren und den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestatten (vgl. die Urteile des BFH vom 13. Juni 1969 III 17/65, BFHE 96, 57 BStBl. II 1969, 517, und in BFHE 122, 150 BStBl. II 1977, 594; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Auflage 2004, § 2, Rz. 18). Nicht erforderlich ist es, dass ein Bauwerk überhaupt zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
Die Oberfinanzdirektion Hannover vertritt in ihrer Bewertungskartei 1965 vom 16. Juli 1999 die Rechtsauffassung, dass es sich bei den Türmen nicht um Gebäude, sondern um Betriebsvorrichtungen handele, weil sie nur den vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zuließen. Angesichts der zunehmenden Größe von Windkraftanlagen halten wir dies für nicht mehr nachvollziehbar.
Die detaillierte Beschreibung des Innenraums der Windkraftanlage auf der Bewertungskartei 1965 der Oberfinanzdirektion Hannover legt den Schluss nahe, dass das Innere der Windkraftanlage durchaus den nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zulässt, auch wenn sie in der Regel nur kurzfristig genutzt wird. Hierfür spricht, dass von dem Schaltschrank aus Betriebsabläufe gesteuert werden können. Eine solche Steuerung setzt die längere Verweildauer eines Menschen voraus. Hinzu kommt die Größe des Innenraumes. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Schaltschrank etwas weniger als 2 m² des Raumes einnimmt, so verbleiben immer noch 6 m², in denen der Aufenthalt eines Menschen möglich ist. Die Qualifizierung des Bauwerks als Gebäude wird auch dadurch verstärkt, dass der Innenraum entsprechend der genannten Gebäudedefinition witterungsunabhängig gestaltet ist. Zudem ist der Innenraum mit elektrischen Lampen für ausreichende Lichtverhältnisse versehen. Schließlich spricht auch die so genannte Zwangsbelüftung durch Lüftungsschlitze in der Eingangstür nicht bereits grundsätzlich gegen die Einordnung als Gebäude. Denn unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen Verkehrsauffassung muss man gerade bei einem freistehenden Turm davon ausgehen, dass durch die natürliche Windbewegung genug Luft in das Innere gelangt. Vielmehr deutet die Belüftungskonstruktion auf den Versuch der Umgehung der Gebäudeeigenschaft aus steuerlichen Gründen hin, da es sich doch auch angeboten hätte, die Luftzufuhr durch ein verschließbares Fenster zu gewährleisten.
Über das Antwortschreiben werden wir informieren.
Az.: IV/1 931-00