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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 296/2006 vom 12.04.2006
Grundsteuer trotz Verfassungsbeschwerde zu bezahlen
Bezug nehmend auf die Mitteilungsnotiz Nr. 89 v. 24.01.2006, mit der wir über ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bezüglich mehrerer Verfahren betreffend die Grundsteuererhebung informiert hatten, möchten wir im Folgenden über eine aktuelle Entscheidung des VG Minden berichten.
Grundsteuern für selbstgenutztes Wohneigentum müssen zunächst einmal bezahlt werden, auch wenn der Steuerpflichtige Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit äußert und mit Rechtsbehelfen gegen die Steuerfestsetzung vorgeht. Das hat die 11. Kammer des VG Minden jetzt in einem Eilverfahren entschieden.
Der Antragsteller hatte wie zahlreiche andere Grundstückseigentümer Rechtsbehelfe gegen die jährliche Grundsteuerfestsetzung auf selbstgenutztes Wohneigentum erhoben. Er hält die Steuererhebung in den Fällen für verfassungswidrig, in denen die Grundsteuer nicht aus dem Grundstücksertrag gedeckt werden kann. Für diese Auffassung beruft er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 -, BVerfGE 93, 121, mit der § 10 Nr. 1 des Vermögenssteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist. Seit Anfang August 2005 ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig, mit der ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wird.
Den Antrag des Antragstellers, die Grundsteuer bis zur Klärung ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht zahlen zu müssen, lehnte die 11. Kammer des VG Minden jetzt ab. Die Richter konnten keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerfestsetzung feststellen. Darüber hinaus überwögen öffentliche Interessen - etwa das Interesse an einer geordneten Haushaltsführung - das private Aussetzungsinteresse grundsätzlich dann, wenn gegen eine Steuerfestsetzung die Verfassungswidrigkeit der Steuer geltend gemacht werde. Damit werde der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, nach der verfassungswidrige, fiskalisch bedeutsame Steuergesetze im Allgemeinen nur für die Zukunft nicht mehr anzuwenden seien. (Beschluss vom 4. April 2006 - Az.: 11 L 192/06 - nicht rechtskräftig)
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Annahme der Verfassungsbeschwerde, mit der die Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer geltend gemacht wird, ist immer noch nicht terminiert. Es ist auch nicht absehbar, wann eine Terminierung erfolgt. Eine Reihe von Mitgliedstädten und -gemeinden geht unterdessen vor dem Hintergrund der klageabweisenden Urteile des VG Düsseldorf (Az.: 25 K 2643/05 u. a.), zusammengefasst abgedruckt in Städte- und Gemeinderat, März 2006, S. 33) dazu über, die Widersprüche als unbegründet zurückzuweisen.
Über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit werden wir berichten.
Az.: IV/1 931-00