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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 559/2019 vom 01.10.2019
Qualitätssicherung im Rahmen der Mitverlegung
Die Arbeitsgemeinschaft Digitale Netze hat unter Mitwirkung des DStGB eine Broschüre zur Qualitätssicherung im Rahmen der Mitverlegung nach § 77i Abs. 7 Telekommunikationsgesetz (TKG) veröffentlicht. In dem Dokument wird ein mit der Telekommunikationsbranche abgestimmter technischer Rahmen beschrieben, der gängige marktweite Qualitätsvorgaben bei Bau und Beschaffung von Glasfaserinfrastruktur im Rahmen regionaler Ausbaukonzepte zusammenfasst. Die Handreichung sowie weiterführende Informationen sind auf der Homepage des DStGB - www.dstgb.de (Rubrik: Aktuelles) – abrufbar.
Glasfaserinfrastrukturen sollten von vornherein so errichtet werden, dass sie von den Telekommunikationsunternehmen sinnvoll betrieben bzw. in eigene Netzinfrastrukturen integriert werden können. Gleichzeitig müssen jedoch die zur Mitverlegung verpflichteten Gebietskörperschaften davor bewahrt werden, in die Errichtung von Infrastrukturen zu investieren, die nicht wirtschaftlich nutzbar sind oder deren Investitionskosten sich nicht über Verpachtungs-, Vermietungs- oder Verkaufserlöse refinanzieren lassen – z.B. weil sie nicht den Qualitätsanforderungen der Netzbetreiber entsprechen, weil entweder zu wenig oder zu viel Wert auf Qualitätsmanagement gelegt wurde. Das vorliegende Dokument zur Qualitätssicherung kann dies grundsätzlich leisten.
Hintergrund ist die Bund, Länder sowie kommunale Gebietskörperschaften nach § 77i Abs. 7 TKG treffende Verpflichtung, in bestimmten Fällen sicherzustellen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten für die Bereitstellung von Verkehrsdiensten bzw. im Zusammenhang mit der Erschließung von Neubaugebieten geeignete passive Infrastrukturen, ausgestattet mit Glasfasern, mitverlegt werden. Ziel der Regelung zur Mitverlegungspflicht in § 77i Abs. 7 TKG ist nämlich, ohnehin stattfindende Bauarbeiten größeren Umfangs auch dazu zu nutzen, Leerrohr- und Glasfasernetze bzw. Teile solcher Netze zu errichten. Der Bundesgesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der größte Teil der im Zusammenhang mit dem Netzaufbau verbundenen Kosten durch die notwendigen Tiefbauarbeiten verursacht werden.
Es geht also darum, Synergien zu heben. Im Einklang mit Art. 87f Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) sollen die so entstehenden Netze bzw. Netzbestandteile allerdings nicht von den nach § 77i Abs. 7 TKG zur Mitverlegung verpflichteten Gebietskörperschaften, sondern von „privaten Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze“ betrieben werden. Das Gesetz geht mithin davon aus, dass die Netze bzw. Netzbestandteile an private Unternehmen verpachtet oder vermietet bzw. veräußert werden können und dass die dabei erzielten Erlöse grundsätzlich ausreichen, um den bei den Gebietskörperschaften durch die Errichtung der Netze bzw. Netzbestandteile verursachten finanziellen Aufwand abzudecken.
Derzeit mehren sich jedoch Anzeichen, dass die für den Ausnahmefall vorgesehene Verlegung durch kommunale Gebietskörperschaften zum Regelfall wird. Darüber hinaus liegen erste Beispiele dafür vor, dass Kaufangebote privater Betreiber die kommunalen Investitionskosten bei Weitem nicht decken. Der DStGB stimmt dem Dokument deshalb nur unter der Voraussetzung zu, dass die nach der Broschüre zur Qualitätssicherung im Rahmen der Mitverlegung nach § 77i Abs. 7 TKG errichtete kommunale Breitbandinfrastruktur von privaten Betreibern zu kostendeckenden Konditionen übernommen wird.
Die Arbeitsgemeinschaft Digitale Netze wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) gemeinsam mit den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden und den Telekommunikationsnetzbetreibern ins Leben gerufen. Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, mit Informationsbroschüren und Handreichungen aller am Breitbandausbau Beteiligten eine gemeinsame Grundlage für den Breitbandausbau zu schaffen.
Az.: 31.5-003/005