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StGB NRW-Mitteilung 129/2009 vom 18.02.2009
Haushaltssicherung und Ausgaben für Betreuungsangebote an Schulen
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle ein Schreiben an eine kreisfreie Stadt zur Verfügung gestellt, das nachfolgend – weil das Antwortschreiben für alle Kommunen in NRW von Interesse sein dürfte – im Wesentlichen wiedergegeben wird:
„In Ihrem Schreiben vom 17. September 2008 verweisen Sie zum einen auf die dramatische Haushaltssituation der Stadt. Zum anderen werde durch die Erlasslage der Landesregierung zur Ganztagsoffensive faktisch eine Verpflichtung des Schulträgers zur Bereitstellung von Plätzen zur Ganztagsbetreuung in Schulen begründet. Diese Situation führe zu einem nicht auflösbaren Konflikt mit der bestehenden und von der Kommunalaufsicht immer wieder betonten zwingenden Notwendigkeit zur Haushaltskonsolidierung.
Die Finanzlage der Stadt bietet in der Tat zu besonderer Besorgnis Anlass. Es droht bereits im Jahr 2009 der vollständige Verbrauch des Eigenkapitals und damit – trotz des Verbots in § 75 Abs. 7 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO) – die bilanzielle Überschuldung Ihrer Stadt.
Ihre Einschätzung, dass eine nicht lösbare Konfliktsituation zweier zu erfüllender Rechtspflichten vorliegt, vermag ich jedoch nicht zu teilen. Die Begründung einer Rechtspflicht kann gemäß § 3 Abs. 1 GO nur durch Gesetz erfolgen.
Die Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen legt die Grundsätze der Haushaltsführung fest. Für Gemeinden, deren Haushaltssicherungskonzept – wie im Fall der Stadt – nicht genehmigt werden kann, gelten die Maßgaben der vorläufigen Haushaltsführung in § 82 GO.
In der vorläufigen Haushaltsführung und insbesondere bei drohender Überschuldung muss die gesamte Haushalts- und Finanzwirtschaft der Gemeinde prioritär mit dem Ziel geführt werden, baldmöglichst zu einem genehmigungsfähigen Haushaltssicherungskonzept zu gelangen, um den vom Gesetz vorgesehenen Zustand geordneter Finanzverhältnisse wieder herzustellen und damit die stetige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Diese Grundsätze sind bei allen finanzwirtschaftlichen Entscheidungen zu beachten.
Die Pflicht zur bedarfsgerechten Vorhaltung von Plätzen für Kinder im schulpflichtigen Alter in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII. § 5 KiBiz konkretisiert diese Norm dahingehend, dass das Jugendamt diese Verpflichtung nach § 24 SGB VIII auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen kann, soweit die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebote nach den Grundsätzen des SGB VIII gestaltet werden. Somit zählen Leistungen der Kommunen zur Einrichtung bzw. zum Betrieb von Ganztagsschulen, Übermittagsbetreuung und anderen schulischen Ganztags- und Betreuungsangeboten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen zu den pflichtigen Leistungen. Es obliegt aber jeder Gemeinde, im Rahmen ihrer Selbstverwaltung zu beurteilen, in welchem Maße – insbesondere im Lichte der angespannten haushaltswirtschaftlichen Voraussetzungen – eine Vorhaltung von Plätzen zur Ganztagsbetreuung bedarfsgerecht ist.“
Az.: IV/2 211-13