Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 726/2006 vom 18.10.2006
Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit baulicher Anlagen
In Reaktion auf den Einsturz der Eissporthalle in Bad Reichenhall Anfang des Jahres haben die Bauminister der Länder auf der 114. Bauministerkonferenz am 28./29.09.2006 in Celle nochmals die Verantwortung der öffentlichen und privaten Eigentümer betont, ihre Gebäude stets in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Um die Eigenverantwortung der Eigentümer zu stärken, hat die Bauministerkonferenz die beiliegenden Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit von baulichen Anlagen durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten erarbeitet. Die Hinweise erläutern für bestimmte Gebäudetypen mit höherem Gefährdungspotential und höheren Schadensfolgen, wie bei der Überprüfung vorgegangen werden kann. Sie enthalten einen Prüfkatalog für die verschiedenen Bauweisen und geben Orientierungswerte für Überwachungszeiträume an. Die Hinweise sind im Internet unter www.bauministerkonferenz.de/hinweise sowie die Mitglieder des Verbandes im Intranet der Geschäftsstelle unter www.kommunen-in-nrw.de/Intranet/Fachinformationen/Fachgebiete/Bauen und Vergabe abrufbar.
Darüber hinaus hat die Bauministerkonferenz aus Anlass des Einsturzes der Eissporthalle in Bad Reichenhall die Fragen der Sicherstellung der Standsicherheit insbesondere großer öffentlich zugänglicher Gebäude untersucht. Die Untersuchung hat ergeben, dass im Grundsatz die Gebäude in Deutschland standsicher sind und das zugrunde liegende Regelwerk ausreicht. Besondere Bedeutung kommt bei der Planung und Ausführung größerer Gebäude der Prüfung der Standsicherheitsnachweise und der Bauüberwachung nach dem Vier-Augen-Prinzip zu.
Die verabschiedeten Hinweise richten sich somit gleichermaßen an den privaten wie auch an den öffentlichen Eigentümer. Sie stellen aus Sicht der Geschäftsstelle eine sinnvolle Orientierung dar, die auch für die Überprüfung des kommunalen Gebäudebestands herangezogen werden kann. Allerdings steht keine Verpflichtung der Städte und Gemeinden sich diesen Empfehlungen in den Hinweisen anzupassen.
Az.: II/1 660-0