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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 651/2004 vom 16.08.2004
Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht - Gemeinsame Veranstaltung des StGB NRW und des forum vergabe e.V. NRW
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat Sie mit Schnellbrief Nr. 77/2004 vom 25. Mai 2004 über einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05. Mai 2004 informiert, der, wenn die dortige Ansicht Schule machen würde, die interkommunale Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit NRW (GKG) massiv beeinträchtigen würde. Dem Beschluss lag eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den Städten Haan und Solingen zugrunde, wonach die Stadt Solingen die öffentliche Abfallabfuhr nicht nur für das Gebiet der Stadt Solingen, sondern auch für das Gebiet der Stadt Haan durchführen soll. Das OLG Düsseldorf vertrat die Ansicht, die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Städten stelle einen dem öffentlichen Vergaberecht unterliegenden Vorgang dar, der öffentlich ausgeschrieben werden müsse. Das OLG lehnt es ab, die interkommunale Zusammenarbeit nach GKG als öffentliches Sonderrecht anzuerkennen. Das nordrhein-westfälische Landesrecht (GKG) sei gegenüber dem aufgrund des europäischen Rechts (EU-Vergaberichtlinien) geschaffenen Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) nach-rangig.
Die vom OLG vorgenommene Auslegung des § 100 Abs. 2 Buchst. g GWB ist aus der Sicht des Städte- und Gemeindebunds nicht nachvollziehbar. Diese Bestimmung sichert den Verbleib öffentlicher Aufgaben der Kommunen im öffentlichen Recht. Wenn zwei Kommu-nen ihre unbestritten öffentlichen Aufgaben (Einsammeln von Abfall) gemeinsam erledi-gen, ist dies kein Gegenstand der Privatwirtschaft. Dies bleibt ein Gegenstand der öffentli-chen Daseinsvorsorge. Der Privatwirtschaft wird hier nichts weggenommen. Vielmehr füh-ren zwei Kommunen, die unbestritten (auch nach der Ansicht des OLG) berechtigt sind, die Abfallabfuhr als öffentliche städtische Aufgabe mit eigenem Personal und eigenen Fahr-zeugen durchzuführen, diese öffentliche Aufgabe in kommunaler Gemeinschaftsarbeit durch und zwar nach wie vor als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf kann aufgrund ihrer systematischen Begründung nicht auf den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beschränkt werden. Sie erfasst deshalb in ähnlicher Weise Zweckverbände. Sie lässt sich auch nicht auf die Abfall-abfuhr beschränken, sondern erfasst vor allem auch andere Kernbereiche der öffentlichen Daseinsvorsorge wie z.B. die interkommunale Zusammenarbeit bei der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung. Im Ergebnis würden allein in Nordrhein-Westfalen viele hundert Fälle jahrzehntelanger interkommunaler Zusammenarbeit in Frage gestellt und dem Vergaberecht unterworfen.
Der Beschluss des OLG Düsseldorf hat wegen der dahinter stehenden Tragweite eine um-fangreiche Diskussion in Wissenschaft und Praxis ausgelöst. Es geht dabei nicht nur um die vordergründige Auslegung von § 100 Abs. 2 Buchst. g GWB. Vielmehr geht es um die Frage, ob der bislang unbestrittene Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, vor allem auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge, weiterhin im kommunalen Bereich bleiben darf, wenn die Kommunen dies so wollen.
Städte- und Gemeindebund NRW und das forum vergabe e.V. NRW haben sich wegen der weit tragenden Bedeutung des Themas entschlossen, eine gemeinsame Diskussionsveran-staltung zur Problematik Interkommunale Zusammenarbeit und Vergaberecht durchzu-führen. Die Veranstaltung ist kostenlos und findet statt am
Donnerstag, 07. Oktober 2004
15.15 Uhr bis ca. 17.30 Uhr
im Kasino der Stadt Solingen
Verwaltungsgebäude Bonner Str. 100
Solingen-Ohligs
Die Veranstaltung wird durch drei kurze Referate eingeleitet. Anschließend soll eine mög-lichst intensive Diskussion stattfinden. Unser Ziel ist es, gemeinsame Positionen zu finden, die dann in der wissenschaftlichen Diskussion, in der kommunalen Praxis und auch im poli-tischen Raum geltend gemacht werden sollen. Auch die Frage einer Gesetzesänderung zur Klarstellung der derzeit strittigen Rechtsfragen soll in die Diskussion einbezogen werden. Der Ablauf der Veranstaltung ist konkret wie folgt vorgesehen:
Leitung der Veranstaltung und Diskussion
Rechtsanwalt Wolfgang Jaeger, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf a.D.
Impuls-Referate
Prof. Dr. Martin Burgi, Ruhruniversität Bochum, Forschungsstelle für Verwaltungsrechts-modernisierung und Vergaberecht
Dr. Hans-Ulrich Schwarzmann, Beigeordneter für
Bauen und Vergabe beim Städte- und Gemeinde-
bund Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf
Rechtsanwältin Dr. Ute Jasper, Partnerin der
Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, Düsseldorf
Schriftliche Anmeldungen bitte an: Frau Geußenhainer, StGB NRW, Fax-Nr. 0211/4587-211, E-Mail: Doris.Geussenhainer@kommunen-in-nrw.de.
Az.: II schw/g