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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 545/2019 vom 08.10.2019
Klage gegen Besteuerung von Geldspielgeräten erneut abgewiesen
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg hat mit Urteil vom 29. August 2019 (Az. 5 K 4315/18) die Klage einer Spielhallenbetreiberin aus Meschede gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte abgewiesen.
Seit etlichen Jahren erhebt die Stadt Meschede wie viele andere Kommunen in Nordrhein Westfalen eine eigene Vergnügungssteuer auf Geldspielapparate in Spielhallen. Diese Steuer kommt dem Gemeindehaushalt zugute und dient zur Finanzierung allgemeiner kommunaler Ausgaben. Nachdem aufgrund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 die Besteuerungsgrundlagen umgestellt worden sind und die Steuer seither nach den in dem einzelnen Spielgerät eingeworfenen Geldbeträgen bemessen wird, versucht die Klägerin, die Besteuerung rechtlich zu Fall zu bringen. Hierzu argumentiert sie, die Steuer entfalte eine Erdrosselungswirkung, weil sie dazu führe, dass kein Spielgeräteaufsteller in Meschede aus den Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Die zum 1. April 2018 in Kraft getretene Erhöhung der Steuer von 3,5 % auf 5 % des Spieleinsatzes sei daher rechtlich nicht haltbar.
Das Gericht ist dieser Argumentation – wie schon in der Vergangenheit – nicht gefolgt. Es hat festgestellt, die Entwicklung der Anzahl der Spielhallen im Gebiet der Stadt Meschede zeige, dass die Steuer keineswegs zum Absterben der Spielhallenbetriebe in Meschede führe. Deren Anzahl sei im Wesentlichen seit vielen Jahren unverändert, was belege, dass der Betrieb von Spielhallen durchaus lukrativ sei. Dem entsprechend ist das Gericht auch der Argumentation des von der Klägerin beauftragten Gutachters nicht gefolgt, der mit einer Berechnung nachweisen wollte, dass schon beim Steuersatz von 3,5 % ein erheblicher Jahresverlust für Spielhallen eintrete. Deswegen hat es das Gericht nicht für erforderlich gehalten, weitere Sachverständigengutachten einzuholen, wie es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt hat.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Die Klägerin kann aber einen Antrag auf Zulassung der Berufung einlegen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 41.6.4.3.1-001/002 / 41.6.4.3.1-002/003