Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 485/2005 vom 30.05.2005

Kommunale Haushaltssystematik

Mit dem neuen Tarifvertrag für die Kommunen, der am 1. Oktober 2005 in Kraft treten wird, wird auf eine Trennung nach den Beschäftigungsverhältnissen „Angestellte“ und „Arbeiter“ verzichtet. Dies hat zur Folge, dass auch im jährlichen Haushaltsplan eine entsprechende Veranschlagung vorzunehmen ist.

Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit einem entsprechenden Runderlass zur Zuordnung der Personalausgaben für tariflich Beschäftigte reagiert (Az.: 34 - 48.01.38.04 - 2133/05).

Den im Gruppierungsplan ausgewiesenen Gruppen 41, 42, 43 und 44 sind daher die Personalausgaben zukünftig wie folgt zuzuordnen:
 

41<o:p></O:P>Dienstbezüge u. dgl.<o:p></O:P>
410<o:p></O:P>Beamte<o:p></O:P>
411<o:p></O:P>Pensionsrückstellungen nach BBesG und EFoG<o:p></O:P>
414<o:p></O:P>Tariflich Beschäftigte<o:p></O:P>
416<o:p></O:P>Sonstige Beschäftigte<o:p></O:P>
<o:p> </O:P><o:p> </O:P>
42<o:p></O:P>Versorgungsbezüge und dgl.<o:p></O:P>
420<o:p></O:P>Beamte<o:p></O:P>
421<o:p></O:P>Pensionsrückstellungen nach BBesG und EFoG<o:p></O:P>
424<o:p></O:P>Tariflich Beschäftigte<o:p></O:P>
428<o:p></O:P>Sonstige Beschäftigte<o:p></O:P>
<o:p> </O:P><o:p> </O:P>
43<o:p></O:P>Beiträge zu Versorgungskassen<o:p></O:P>
430<o:p></O:P>Beamte<o:p></O:P>
434<o:p></O:P>Tariflich Beschäftigte<o:p></O:P>
438<o:p></O:P>Sonstige Beschäftigte<o:p></O:P>
<o:p> </O:P><o:p> </O:P>
44<o:p></O:P>Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung<o:p></O:P>
440<o:p></O:P>Beamte<o:p></O:P>
444<o:p></O:P>Tariflich Beschäftigte<o:p></O:P>
448<o:p></O:P>Sonstige Beschäftigte<o:p></O:P>

 
Diese Änderungen sollen im kameralen Rechnungswesen ab dem Haushaltsjahr 2006 zur Anwendung kommen. Eine zusätzliche Ergänzung der VV Gliederung und Gruppierung ist wegen der Umsetzung des neuen kommunalen Haushaltsrechts nicht vorgesehen.

Soweit Meldepflichten zur kommunalen Finanzstatistik zu erfüllen sind, ist im doppischen Rechnungswesen entsprechend zu verfahren.

Im Übrigen ist auch der örtliche Stellenplan anzupassen, soweit sich Änderungen auf Grund von Tarifverträgen ergeben.

Der Runderlass ist im Intranet des StGB NRW unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Gemeindehaushaltsrecht“ abrufbar.

Az.: IV/1 904-03/1

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