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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 272/2013 vom 09.04.2013
Kommunale Portfoliorichtlinie der KfW
Seit dem 1. August 2011 kommt im Direktkreditgeschäft der KfW die kommunale Portfoliorichtlinie zur Anwendung. Hiernach kann jede Stadt oder Gemeinde - unabhängig von ihrer finanzwirtschaftlichen Situation - ein maximales Obligo aus Direktkrediten der KfW in Höhe von 750 Euro je Einwohner in Anspruch nehmen. Flankiert wird diese pauschale Obligoobergrenze von einer Freigrenze von 5 Mio. Euro, unterhalb derer - unabhängig von der Zahl der Einwohner - der Finanzierungswunsch (vorbehaltlich der Erfüllung der Kriterien des jeweiligen Förderprogramms) erfüllt wird.
Der Geltungsbereich der Limitformel war zunächst auf Städte und Gemeinden beschränkt. Bis zum Jahresende 2012 konnte die KfW in einer lediglich einstelligen Anzahl von Fällen dem Finanzierungswunsch der Kommune nicht (voll-umfänglich) zum Antragszeitpunkt entsprechen. Die pauschale Obligoobergrenze soll daher ohne Änderungen fortgeführt werden.
Bereits in den damaligen Gesprächen war angekündigt worden, dass die kommunale Portfoliorichtlinie alsbald auf Landkreise, Zweckverbände und andere umlagefinanzierte Kreditnehmer ausgedehnt werden soll. Diese Erweiterung wurde nun zum 1. Januar 2013 vollzogen; in den Geltungsbereich der kommunalen Portfoliorichtlinie wurden die umlagefinanzierten Gebietskörperschaften (Landkreise, höhere Kommunalverbände und Gemeindeverbände wie z.B. Samtgemeinden, Verbandsgemeinden oder Ämter) aufgenommen. Als Berechnungsformel wird hierbei zugrunde gelegt:
Obligomax. = 250 Euro x Einwohnerzahl der Gebietskörperschaft
Vergleichbar der Regelung für Städte und Gemeinden wird dabei jeder umlagefinanzierten Institution eine Freigrenze von 5 Mio. Euro eingeräumt. Nach den Ergebnissen einer 16 Monate währenden Schattenprüfung wird auch diese Regelung eine moderate Steuerungswirkung entfalten. Es werden nur geringe Auswirkungen auf die Zusagetätigkeit der KfW erwartet.
Az.: IV/1 912-05