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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 321/2013 vom 27.03.2013
Kommunale Spitzenverbände zur Umsetzung der Baurechtsnovelle
Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat mit Schreiben vom 21.03.2013 die Fraktionsvorsitzenden im Deutschen Bundestag zu einer zügigen Umsetzung der geplanten Baurechtsnovelle aufgefordert. Divergierende Auffassungen müssen nach Ansicht der kommunalen Spitzenverbände kurzfristig einer Lösung zugeführt werden und dürfen das Inkrafttreten der von den Kommunen dringend erwarteten Neuregelungen nicht blockieren.
Hintergrund:
Die Beratungen im Deutschen Bundestag zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (BT-Drs. 17/11468) dauern nach wie vor an. Nachdem am 30.01.2013 eine öffentliche Anhörung zum vorgenannten Gesetzentwurf im Bundestagsausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung — unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände — durchgeführt wurde, sollte eine abschließende Ausschussberatung am 20.03.2013 erfolgen. Das Plenum des Deutschen Bundestages wollte sodann am 21.03.2013 in Zweiter und Dritter Lesung das Gesetz endgültig verabschieden.
Da eine politische Einigung im Bundestagsausschuss am 20.03.2013 aber nicht erzielt werden konnte, ist nun die Bundestagsbefassung bis auf weiteres verschoben worden. Das Parlament wird sich frühestens in der 16. Kalenderwoche erneut mit dem Gesetzentwurf zur Baurechtsnovelle beschäftigen können. Neben der Bundestagsbefassung steht zudem noch die zweite Beratung im Bundesrat aus. Dies bedeutet, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Baurechtsnovelle weiterhin ungewiss ist. Dem Vernehmen nach werden insbesondere die Punkte „Privilegierung großer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich“ (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) sowie „Schrottimmobilien“ (§ 179 BauGB) weiterhin kontrovers diskutiert. Das Aufforderungsschreiben der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ist nachfolgend im Wortlaut wiedergegeben:
"Mit großer Sorge beobachten die Städte, Gemeinden und Kreise die andauernde Verzögerung bei der Verabschiedung der Baurechtsnovelle durch den Deutschen Bundestag. Zur Umsetzung der sowohl von den kommunalen Spitzenverbänden als auch im Deutschen Bundestag parteiübergreifend geforderten Politik des Flächensparens und der Konzentration städtebaulicher Maßnahmen auf die Innenentwicklung müssen den Städten und Gemeinden als Trägerinnen der Planungshoheit auch die erforderlichen Instrumente an die Hand gegeben werden. Die geplante Baurechtsnovelle enthält hierfür eine Reihe wichtiger Bausteine.
Zu nennen sind insbesondere die Erleichterungen beim Abschluss von Erschließungsverträgen und städtebaulichen Verträgen. Diese Erleichterungen werden gerade angesichts der aktuellen Herausforderungen für Städte und Gemeinden, wonach durch eine aktive Bauland- und Liegenschaftspolitik ein Beitrag zur Wohnraumversorgung auf den mancherorts angespannten Wohnungsmärkten geleistet werden muss, dringend benötigt. Weitere wichtige Regelungen zur Förderung der Innenentwicklung sind die geplanten Verbesserungen beim städtebaulichen Rückbaugebot für verwahrloste Gebäude, sog. "Schrottimmobilien", um gut gelegene und erschlossene Flächen wieder einer adäquaten baulichen Nutzung zuführen zu können.
Auch die vorgesehene Flexibilisierung bei den Maßobergrenzen der Baunutzungsverordnung, beispielsweise für Zwecke der Nachverdichtung, unterstützt die kommunale Bauleitplanung bei der Umsetzung ihrer Flächensparziele. Ebenso erweist sich die im Regierungsentwurf vorgesehene Beschränkung der Privilegierung großer Tierhaltungsanlagen im Außenbereich durch die Anknüpfung an die UVP-Pflicht aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände als praktikable Lösung zur Eingrenzung der planungsrechtlich ungesteuerten Verbreitung dieser Anlagen.
Wir möchten Sie daher dringend bitten, sich dafür einzusetzen, dass mögliche divergierende Auffassungen kurzfristig einer Lösung zugeführt werden und nicht weiter das Inkrafttreten der von den Kommunen dringend erwarteten Neuregelungen blockieren.“
Sollte es nicht alsbald zur zügigen Umsetzung dieses Gesetzentwurfs kommt, droht aufgrund der anstehenden Bundestagswahl die Gefahr einer Erledigung des Gesetzentwurfs (sog. Diskontinuität).
Az.: II/1 620-00