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StGB NRW-Mitteilung 54/1996 vom 05.02.1996
Kommunalwahlrecht für Unionsbürger
Rechtzeitig vor dem Ablaufen der Umsetzungsfrist hat der Landtag Nordrhein-Westfalen die Richtlinie 94/80/EG des Rates der Europäischen Union vom 19.12.1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht sitzen (Abl. EG Nr. L 368, S. 38) mit dem Gesetz zur Einführung des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger/-innen vom 12.12.1995 (GV.NW. S. 1198) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Geändert wurden das Kommunalwahlgesetz, die Gemeindeordnung und die Kreisordnung. Alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, die in Nordrhein-Westfalen leben, haben jetzt das aktive und passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen sowie bei der Wahl des Bürgermeisters und Landrats. Zur Eintragung in das Wählerverzeichnis bedarf es grundsätzlich keines Antrags; die Eintragung erfolgt von Amts wegen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 Meldegesetz NW von der Meldepflicht befreit sind, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen (§ 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung, geändert durch Verordnung vom 19.12.1995 [GV.NW. S. 1262]).
Neben der Möglichkeit, daß ab sofort auch Unionsbürger vom Rat oder Kreistag zum Bürgermeister oder Landrat gewählt werden können, sind Unionsbürger seit Inkrafttreten des Gesetzes Gemeindebürger im Sinne des § 21 Abs. 2 GO. Sie sind damit nicht nur berechtigt, sich an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden zu beteiligen, sondern der Rat kann schon jetzt bei einer Ausschußneubesetzung oder der Nachbenennung für ein ausgeschiedenes Ausschußmitglied einen Unionsbürger zum sachkundigen Bürger in einem Ausschuß und damit zu einem stimmberechtigten Mitglied bestellen.
Az.: I/2-024-13-1