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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 479/2010 vom 26.10.2010
Kostenersatz für Feuerwehreinsätze
Der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze ist gemäß § 41 Abs. 3 FSHG durch Satzung zu regeln. Hierbei können Pauschbeträge festgelegt oder die Ausgaben in der tatsächlichen Höhe einschließlich der Zins- und Tilgungsleistungen zugrunde gelegt werden. Bei den Pauschbeträgen ist zu beachten, dass bei Personaleinsätzen nicht für jede angefangene Stunde eines Einsatzes der volle Kostenersatztarif berechnet wird. Dies verstößt nach Auffassung des OVG NRW (Beschluss vom 15.09.2010 — 9 A 1582/08 —) gegen den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz). Der Beschluss ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung, Feuerwehr/Rettungswesen abrufbar.
Az.: I 133-00