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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 191/2006 vom 27.01.2006
Kündigung bei Nichtgenehmigungsfähigkeit der Planung
1. Den Architekten trifft kraft Gesetzes keine umfassende Verschwiegenheitspflicht.
2. Soweit nicht vertraglich etwas anderes bestimmt ist, ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht (Rücksichtnahmepflicht) lediglich, dass der Architekt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind, vertraulich behandeln muss.
3. Die Rücksichtnahmepflicht des Architekten umfasst auch die Verpflichtung zur Loyalität und damit die Unterlassung von geschäfts- und rufschädigenden Äußerungen, welche Rechtsgüter des Auftraggebers beeinträchtigen können. Eine Verletzung dieser Pflicht kann erst nach einer erfolglosen Abmahnung eine außerordentliche Kündigung begründen.
4. Der Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Ergebnis seiner Tätigkeit eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.
5. Endet der Architektenvertrag durch Kündigung, bevor der Architekt eine Abstimmung mit der Baubehörde für ein Vorhaben im Außenbereich durchgeführt und die Genehmigungsplanung endgültig eingereicht hat, so muss im Wege der Prognose festgestellt werden, ob die bisher erstellten Planungsunterlagen die Planvorstellungen des Bauherrn aufgreifen und auf dieser Grundlage eine genehmigungsfähige Planung entwickelt werden kann.
[OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2005 - 8 U 238/04]
Az.: II/1 603-30