Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 358/2005 vom 19.04.2005

Kündigung von Software-Wartungsverträgen

Bei unbefristeten Wartungsverträgen für Software ist der Lieferant nicht gehindert, bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung einen solchen Vertrag zu kündigen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (v. Az. 1 U 1009/04) besteht kein besonders schützenswertes Recht des Auftraggebers, dass die vom Lieferanten bezogene Software auf Ewigkeit von diesem gewartet wird.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage eines Unternehmens gegen einen Bauunternehmer statt. Das Unternehmen hatte an den beklagten Bauunternehmer Fachsoftware für das Baugewerbe verkauft. Zugleich schlossen die Beteiligten einen Wartungsvertrag ab, in dem sie auch eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres vereinbarten. Als das Software-Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch machte, wandte der Bauunternehmer ein, die Kündigung sei unzulässig. Er sei auf die Wartung angewiesen. Um seiner Auffassung Nachdruck zu verleihen, verweigerte er die Bezahlung bereits erbrachter Wartungsarbeiten.

Eine Kündigung dürfe allenfalls nur dann nicht erfolgen, wenn sie zur "Unzeit" käme. Beispielsweise könnte man hier an den damals mit großer Sorge erwarteten "Jahr 2000-Bug" denken oder die DM-Euro-Umstellung.

Az.: G/3-1 840-04

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