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StGB NRW-Mitteilung 482/2019 vom 03.09.2019
Landesprogramm "Moderne Sportstätte 2022" veröffentlicht
Mit dem Schnellbrief Nr. 167 v. 17.06.2019 hatten wir über die finale Entwurfsfassung des Landesförderprogramms "Moderne Sportstätte 2022" informiert. Die Förderrichtlinie ist mittlerweile auch im Ministerialblatt NRW (Ausgabe 2019, Nr. 15 v. 08.08.2019, S. 289 bis 334) veröffentlicht worden (https://recht.nrw.de > Ministerialblatt > Jahr 2019).
Ergänzende Informationen findet man sowohl unmittelbar auf der Seite der Staatskanzlei (https://www.land.nrw > Themen > Sport in Nordrhein-Westfalen > „Moderne Sportstätte 2022“: So funktioniert das neue Förderprogramm de) als auch beispielsweise auf der Homepage des Landessportbundes NRW (www.lsb.nrw > Unsere Themen > Sporträume & Umwelt > Förderprogramm "Moderne Sportstätte 2022"). Der Runderlass ist am 01.08.2019 in Kraft getreten und tritt am 31.07.2024 wieder außer Kraft. Die Geschäftsstelle hatte sich im Vorfeld intensiv dafür eingesetzt, dass auch die Gemeinden und Gemeindeverbände unmittelbar als Zuwendungsempfänger genannt werden.
Dies ist zwar gelungen – allerdings bleibt es nach der Vorstellung der für den Bereich Sport zuständigen Staatskanzlei NRW dabei, dass das Programm in erster Linie der Förderung der Sportvereine und -verbände dienen soll. Deshalb sollen in dem ersten Projektaufruf, der in Kürze erfolgen soll, die Städte und Gemeinden (noch) außen vor bleiben. Ab Oktober sollen die Vereine und Verbände über ein beim Landessportbund eingerichtetes „Förderportal“ Zuschüsse für die Sanierung und Modernisierung ihrer Sportstätte beantragen. Einzelheiten über dieses Verfahren einschließlich dazu stattfindender Informationsveranstaltungen (jeweils 2 pro Regierungsbezirk) sind auf der oben verlinkten Seite des Landessportbundes zu finden.
Die Kommunen werden in dieser ersten Förderrunde nur insofern beteiligt, als die Förderbedingungen in Ziffer 4.1 vorsehen, dass die Notwendigkeit der Investitionsmaßnahme im Rahmen eines mit der regional zuständigen Dachorganisation des organisierten Sports und im Benehmen mit der Gemeinde abgestimmten Gesamtkonzeptes nachzuweisen ist.
Nachrangig – also soweit die vorhandenen Budgets nicht ausgeschöpft werden – sollen dann allerdings auch die Kommunalverwaltungen unmittelbar Anträge stellen dürfen. Insofern sind die Hinweise in der derzeitigen Fassung der FAQ-Liste auf der Seite der Staatskanzlei etwas irreführend, weil dort nahegelegt wird, dass die Kommunen vollständig von jeder Fördermöglichkeiten ausgeschlossen sind. Die Geschäftsstelle hat gegenüber der Staatskanzlei angeregt, die FAQ insofern weniger missverständlich zu formulieren.
Az.: 44.1.1-006/002