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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 467/2005 vom 17.05.2005
Landeswassergesetz und Abwassergebühr
In § 53 c LWG NRW des neuen, am 12. Mai 2005 in Kraft getretenen Landeswassergesetz NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) hat der Landesgesetzgeber eine Neuregelung zur Umlage der Kosten der Abwasserbeseitigung getroffen. So ist in § 53 c Satz 1 LWG NRW geregelt worden, dass die Gemeinde alle Aufwendungen über die Abwassergebühr abrechnen kann, die ihr durch die Wahrnehmung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht entstehen. Hierzu gehören insbesondere Kosten für die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage (§ 53 c Satz 2 LWG NRW). Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, zumal sie parallel zur Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG NRW verdeutlicht, dass nicht nur eine Beratung der Grundstückseigentümer in Fragen der Abfallentsorgung, sondern auch in Fragen der Abwasserbeseitigung sinnvoll und wichtig ist.
Weiterhin wird in der Gesetzes-Begründung zu § 53 c LWG NRW klargestellt, dass mit der Neuregelung in § 53 c Satz 1 LWG NRW-Entwurf auch die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen über die Abfuhrgebühr für den Klärschlamm abrechnen zu können und § 53 c LWG NRW in diesem Zusammenhang als spezialgesetzliche Regelung dem KAG NRW vorgeht. Hierdurch ist ebenfalls einer langjährigen Forderung des StGB NRW nach einer klarstellenden gesetzlichen Regelung Rechnung getragen worden, zumal die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bislang eine Abrechnung dieser Überwachungskosten über die Klärschlammabfuhr-Gebühr als Benutzungsgebühr nicht zugelassen hatte.
Schließlich konnte der StGB NRW durch massiven Protest erreichen, dass § 53 c Satz 3 LWG NRW nunmehr lediglich programmatisch regelt, dass ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen sollen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass der in § 53 c Satz 3 LWG-NRW enthaltene Programmsatz die Geltung des abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzips (siehe auch § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) bei der Gestaltung der Benutzungsgebühren verdeutlicht. Das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip besage, dass zwischen der Benutzungsgebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme kein offensichtliches Missverhältnis bestehen dürfe. Ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser werde bei der Schmutzwassergebühr mit dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) geschaffen. Wer weniger Kubikmeter Frischwasser verbrauche, weil er sparsam mit Frischwasser umgehe, zahle weniger Kubikmeter Schmutzwassergebühren. Die Nutzung von Regenwasser könne zum Beispiel bei der getrennten Regenwassergebühr pro Quadratmeter bebaute/versiegelte Fläche berücksichtigt werden. Werde Regenwasser als Brauchwasser (z.B. Toilettenspülung, Wäsche waschen) genutzt, so könnten diejenigen Flächen bei der Regenwassergebühr nicht mehr berücksichtigt werden, von denen Regenwasser nachweisbar durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden sei, denn der gleiche Liter Regenwasser falle als Liter Abwasser nur einmal an, so dass er auch nur einmal über die Benutzungsgebühr abgerechnet werden könne.
Insgesamt wird deshalb mit der Regelung in § 53 c Satz 3 LWG NRW die bereits heute bestehende Praxis der Gebührenerhebung in den Städte und Gemeinden nachempfunden. Mit der Anwendung des Frischwassermaßstabes (Frischwasser = Abwasser) wird jeder gebührenpflichtige Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung angehalten, mit Wasser schonend und sparsam umzugehen. Denn schließlich hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein wie oft und lange er badet oder duscht, wie oft er seine Wäsche wäscht.
Der Betreiber einer Regenwassernutzungs-Anlage zahlt zum einen weniger Frischwassergebühren, weil er weniger Frischwasser benötigt und z.B. die Toilettenspülung und die Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Weiterhin zahlt der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage Schmutzwassergebühren für dasjenige genutzte Regenwasser, welches zum Schmutzwasser geworden ist. Die Mengen an Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, werden dabei durch einen gesonderten Wassermesser bestimmt. Dabei steht es außer Frage, dass der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage den gleichen Liter Regenwasser nur einmal in die gemeindliche Abwasseranlage einleitet und deshalb auch nur einmal bezahlen muss. In dieser Hinsicht werden die Liter Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, bei der Berechnung der Abwassergebühr allein nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser), d.h. auf der Grundlage einer Einheitsgebühr, in welche die Kosten der Schmutzwasser- und der Regenwasserbeseitigung einfließen, nur auf der Grundlage des Abwassergebührensatzes für einen Schmutzwasser-Teilanschluss berechnet. In diesem Gebührensatz sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht enthalten. Bei einer eingeführten getrennten Regenwassergebühr können zum Beispiel die bebauten/versiegelten Flächen, mit denen die Regenwassernutzungsanlage gespeist wird, anteilig bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr herausgenommen, wenn das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist oder es kann ein Gebührenabschlag gewährt werden.
Az.: II/2 24-10 qu/g