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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 470/2005 vom 17.05.2005
Landeswassergesetz und ortsnahe Regenwasserbeseitigung
Zusätzlich zur neu geregelten Abwasserüberlassungspflicht für Regenwasser in § 53 Abs. 1 c des am 12. Mai 2005 in Kraft getretenen, neuen LWG NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) wird nunmehr in § 53 Abs. 3 a LWG NRW klarer geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den privaten Grundstückseigentümer übergeht. § 53 Abs. 3 a LWG NRW ersetzt insoweit den Regelungsgehalt des alten § 51 a Abs. 2 LWG NRW, der entfallen ist.
In § 51 a Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. war geregelt, dass die Abwasserbeseitigungspflicht für Regenwasser auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks kraft Gesetzes übergeht, wenn Regenwasser, welches auf einem Privatgrundstück anfällt, dort zum Beispiel ortsnah versickert werden kann. Voraussetzung hierfür war, dass das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird und es sich um ein Grundstück handelt, welches nach dem 1.1.1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wird.
In § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW wird nunmehr klargestellt, dass der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet ist, wenn gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde ihn von der Abwasserüberlassungspflicht (für Regenwasser) nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW freigestellt hat. Durch den Landtag wurde zusätzlich der § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW eingefügt, wonach die Möglichkeit der Gemeinde unberührt bleibt, ihrerseits auf die Überlassung des Niederschlagswassers bei bereits an den Kanal angeschlossenen Grundstücken zu verzichten, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten des Grundstücks sichergestellt ist (LT-Drs 13/6904). Hierdurch wird verdeutlicht, dass die Gemeinde auch bei einem Grundstück, welches mit der Regenwasserbeseitigung an einen Kanal angeschlossen worden ist, auf die Überlassung des Abwassers von privaten Grundstücken verzichten kann. Hierzu gehört auch der Verzicht auf die Überlassung des Regenwassers im Falle seiner Verwendung z.B. in einer Regenwassernutzungsanlage.
Diese Klarstellungen waren insgesamt erforderlich, damit in einem Entwässerungsgebiet die Regenbeseitigung grundsätzlich einheitlich geregelt werden kann. Es muss insbesondere sichergestellt werden, dass abgeschlossene Kanalnetzplanungen und die im Anschluss hieran getätigten abwassertechnischen Investitionen nicht nachträglich entwertet werden.
In der der Zukunft wird es gleichwohl erforderlich sein, dass die Städte und Gemeinden gerade in Neubaugebieten stärker als bislang in Erwägung ziehen, die ortsnahe Regenwasserbeseitigung durch von der Gemeinde gebaute und betriebene Versickerungsanlagen durchzuführen, die dann Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage der Gemeinde sind. Denn zum einen werden hierdurch die privaten Grundstückseigentümer von dem Bau, dem Betrieb und der Unterhaltung einer privaten Versickerungsanlage auf ihrem Grundstück finanziell entlastet und können ihr Grundstück ohne jedwede Beschränkungen nutzen. Zum anderen wird auch eine klare Systematik im Hinblick auf die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und Abwassergebühren geschaffen, weil die von der Gemeinde betriebenen öffentlichen Versickerungsanlagen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage sind, für deren Benutzung kommunalabgabenrechtlich Beiträge und Gebühren erhoben werden können.
Weiterhin wird in der neuen textlichen Abfassung des § 51 a Abs. 1 Satz 1 LWG NRW noch klarer festgehalten, dass auch eine Ableitung des Regenwassers über einen Regenwasserkanal eine ortsnahe Regenwasserbeseitigung darstellt. Außerdem wird in § 51 a Abs. 1 Satz 2 LWG noch deutlicher herausgestellt, dass die erforderlichen Anlagen zur ortsnahen Regenwasserbeseitigung nach Maßgabe des § 57 LWG NRW zu errichten und zu betreiben sind. Damit wird gesetzlich noch klarer verankert, dass Versickerungsanlagen für Regenwasser technisch anspruchsvolle Abwasseranlagen sind. Ein Regenfallrohr, welches in eine blaue Plastiktonne mündet, in welcher wiederum mit der Axt Löcher hinein gehauen worden sind, kann demnach keine Regenwasser-Versickerungsanlage sein, wenn eine Überschwemmung durch Regenwasser z.B. von Dachflächen auf Privatgrundstücken auf bei starken Regenereignissen verhindert werden soll.
Zusätzlich wird in § 51 a Abs. 4 LWG NRW neu geregelt, dass das Umweltministerium als oberste Wasserbehörde ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung weitere Anforderungen für die ortsnahe Regenwasserbeseitigung festzulegen. In einer Rechtsverordnung können hiernach in der Zukunft Regelungen
- über die Erlaubnisfreiheit und die Begründung einer Anzeigepflicht,
- die Errichtung und den Betrieb der zur schadlosen Versickerung notwendigen Anlagen und
- die Unterhaltung und die Überwachung der Abwasseranlagen
getroffen werden. Schließlich sieht § 51 a Abs. 5 LWG NRW vor, dass die zuständige Behörde zur Wahrung einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Niederschlagswasser durch Allgemeinverfügung festlegen kann, dass in bebauten oder zu bebauenden Gebieten eine Versickerung verboten ist.
Az.: II/2 24-10 qu/g