Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 481/2016 vom 14.06.2016

Landgericht Saarbrücken zu Schäden durch Baumwurzeln

Das Landgericht Saarbrücken (LG Saarbrücken) hat mit Urteil vom 26.04.2016 (Az. 14 S 26/15) entschieden, dass Grundstücksanschlussleitungen im öffentlichen Straßenraum fester Bestandteil des Straßengrundstücks gemäß § 94 BGB sind. Wird danach ein solcher Grundstücksanschluss (= Leitungsstrecke zwischen dem öffentlichen Hauptkanal in der öffentlichen Straße und der privaten Grundstücksgrenze) durch Baumwurzeln von städtischen Bäumen beschädigt, so hat die Stadt keine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, weil kein Schaden eines Dritten eingetreten ist.

Denn steht die beschädigte Grundstücksanschlussleitung gemäß § 94 BGB im Eigentum der Stadt als Straßengrundstückseigentümer, so liegt kein Drittschaden vor, der durch die Haftpflichtversicherung zu regulieren ist. Das LG Saarbrücken stellt maßgeblich darauf ab, dass die Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrundstück auch nicht als sog. Scheinbestandteil des Straßengrundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB angesehen werden kann. Insbesondere wird nach dem LG Saarbrücken eine Grundstücksanschlussleitung auch wegen der damit verbundenen Höhe der Kosten nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck in das Straßengrundstück eingebaut (vgl. BGH, Urteil vom 20.09.1968 — Az. V ZR 55/66, NJW 1968, Seite 2331).

Darüber hinaus weist das LG Saarbrücken darauf hin, dass die Grundstücksanschlussleitung selbst dann fester Bestandteil des Straßengrundstücks ist, wenn der private Grundstückseigentümer diese selbst und auf eigene Kosten in das öffentliche Straßengrundstück eingebaut hat, um das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser über diese Grundstücksanschlussleitung der öffentlichen Abwasserkanalisation zuzuführen.

Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend auf Folgendes hin: Eine Stadt bzw. Gemeinde hat nach dem OVG NRW (Beschluss vom 21.06.2010 — Az.: 15 A 426/10 — abrufbar unter www.nrwe.de) das Recht, in der Abwasserbeseitigungssatzung zu bestimmen, wo die öffentliche Abwasseranlage anfängt bzw. wo diese endet. Es ist daher rechtlich zulässig zu bestimmen, dass die öffentliche Abwasseranlage am Anschlussstutzen des öffentlichen Hauptkanals endet und die „Querverbindungen“ private Abwasserleitungen sind.

Unabhängig davon gibt es zurzeit in der Rechtsprechung keine einheitliche Linie dazu, wem eigentumsrechtlich die Abwasserleitungen in fremden Grundstücken (z. B. die Grundstücksanschlussleitung im öffentlichen Straßengrundstück) zuzuordnen sind. So geht bislang ein Teil der Rechtsprechung davon aus, dass der Grundstücksanschluss, der kein Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist, aber im öffentlichen Straßengrundstück verlegt worden ist, fester Bestandteil des Straßengrundstücks im Sinne des § 94 BGB ist, also eigentumsrechtlich dem Eigentümer des Straßengrundstücks zuzuordnen ist (vgl. u. a. BGH, Urteil vom 20.09.1968, Az: V ZR 55/66 — NJW 1968, S. 2331 - Abwasserleitung als fester Bestandteil nach § 94 BGB des fremden Grundstücks; LG Saarbrücken, Urteil vom 26.04.2016 - Az. 14 S 26/15 — LG Köln, Urteil vom 12.11.2015  - Az.: 24 C 23/15 — ; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.08.2015 — Az.: 9 LA 1/14 - ; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 — Az.: 19 U 17/12 — Verrohrung ist fester Bestandteil des Grundstücks i.S.d. § 94 BGB — diese Einordnung hat der BGH, Beschluss vom 17.10.2013 — Az.: V ZR 15/13 - ;VG Gelsenkirchen; Urteil vom 05.07.2012, Az: 13 K 524/11 - S. 16 der Urteilsgründe, wonach der Grundstücksanschluss fester Bestandteil i.S.d. § 94 BGB des Straßengrundstücks ist; OLG Köln, Urteil vom 21.12.2012 — Az.: 19 U 17/12 — zu einer Gewässerverrohrung).

Ein anderer Teil der Rechtsprechung nimmt hingegen an, dass der Grundstücksanschluss lediglich als Scheinbestandteil des Straßengrundstücks im Sinne des § 95 BGB anzusehen ist (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 02.12.2011 — Az:. V ZR 120/11 — Wasserleitung in fremden Grundstück ist dem Versorgungsträger zuzuordnen; BGH, Urteil vom 26.04.1991, Az: V ZR 346/89 — Rz. 11 bei juris - Grundstücksanschluss ist kein Bestandteil des Straßengrundstücks, wobei sich der BGH an die Einordnung der Vorinstanz gebunden sah; BGH, Urteil vom 02.12.2005, Az: V ZR 35/05 — NJW 2006, S. 990 zur Wasserleitung, die nachträglich zum Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB gemacht werden kann; VG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2015 — Az.: 5 K 7702/14 — abrufbar unter: www.nrwe.de - ; OVG NRW, Beschluss vom 26.03.2012 — Az.: 14 A 2688/09  - ; OVG NRW, Beschluss vom 21.6.2010 — Az.: 15 A 426/10 -; VG Arnsberg, Urteil vom 23.1.2012 — Az.: 8 K 1522/11- ; VG Münster, Urteil vom 15.10.2008 — Az.: 3 K 1498/07 —).

Sind Abwasserleitungen in fremden Grundstücken demnach ein fester Bestandteil dieses Grundstücks (§ 94 BGB), dann gehören sie eigentumsrechtlich dem Eigentümer des fremden Grundstücks (z. B. dem Eigentümer des Straßengrundstücks). Sind Abwasserleitungen hingegen ein Scheinbestandteil des fremden Grundstücks (§ 95 BGB), so sind sie eigentumsrechtlich demjenigen zuzuordnen, der sein Abwasser durch diese Leitung der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung zuführt (vgl. VG Münster, Urt. vom 15. 10. 2008 — Az.: 3 K 1498/07 —; VG Arnsberg, Urt. vom 23. 1. 2012 — Az.: 8 K 1522/11).

Der BGH hat sich bislang mit dieser Rechtsfrage nicht mehr auseinandergesetzt. Das LG Saarbrücken hat sich der Rechtsprechungslinie angeschlossen, die davon ausgeht, dass eine private Grundstücksanschlussleitung in einem öffentlichen Straßengrundstück eigentumsrechtlich dem Eigentümer des Straßengrundstücks zuzuordnen ist.

Az.: 24.1.3.2 qu

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