Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 135/2020 vom 03.12.2019

LANUV NRW ordnet Sicherheitsleistung an

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) hat gegenüber den 8 Systembetreibern des sog. Dualen Systems zur Erfassung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Einwegverpackungen angeordnet, dass diese spätestens bis zum 01.01.2020 eine Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) erbringen müssen. Die entsprechende Änderung der Feststellungsbescheide bezogen auf die 8 Systembetreiber wurde im Ministerialblatt des Landes NRW jetzt am 19.11.2019 (Nr. 24) bekannt gegeben (MinBl. NRW 2019, S. 653 ff.).

Die Sicherheitsleistung kann durch die Systembetreiber durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft, eine Kreditversicherung oder durch die Einzahlung von Geld auf einem Konto bei der Landeskasse Düsseldorf erbracht werden.

Gemäß § 18 Abs. 4 VerpackG kann die zuständige Landesbehörde (in NRW: LANUV NRW) jederzeit verlangen, dass die Systembetreiber eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leisten müssen, dass sie oder die von ihnen beauftragten Dritten die Pflichten nach dem Verpackungsgesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1 VerpackG oder aus den (Rahmen)Vorgaben nach § 22 Abs. 2 VerpackG nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (in NRW: Städte, Gemeinden und Kreise) oder der zuständigen Behörde dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen.

 

Az.: 32.0.8

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