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StGB NRW-Mitteilung 271/2008 vom 22.04.2008
Leistungsbeurteilung kommunaler Beschäftigter in Schulen
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat der Geschäftsstelle die Antwort auf ein Schreiben einer Gewerkschaft im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung kommunaler Beschäftigter in Schulen zugeleitet. Darin weist das MSW auf Folgendes hin:
„Ich teile Ihre Einschätzung, dass der Abschluss von Zielvereinbarungen, das Führen von Mitarbeitergesprächen und die Erstellung von Leistungsbeurteilungen im Hinblick auf die im Dienst des Schulträgers stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht zu den Aufgaben einer Schulleiterin oder eines Schulleiters gemäß § 59 SchulG in Verbindung mit §§ 18, 19 ADO zählt, mithin auch keine Verpflichtung zur Übernahme derartiger Aufgaben besteht. Insbesondere die Regelungen der §§ 18 Abs. 9, 19 Abs. 6 ADO machen deutlich, dass Schulleiterinnen und Schulleiter dem Personal des Schulträgers gegenüber lediglich ein Weisungsrecht ausüben, das in arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten sogar ausdrücklich vom Schulträger übertragen werden muss. Über dieses Weisungsrecht hinaus besteht lediglich die Verpflichtung zur engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger, die sich u.a. dadurch dokumentiert, dass Schulleiterinnen und Schulleiter dem Schulträger die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen müssen. Zu derartigen Informationen zählen dann auch Beurteilungsbeiträge in Bezug auf das an der Schule tätige kommunale Verwaltungspersonal.
Hierüber hinausgehende Verpflichtungen wie die in Ihrem Bezugsschreiben beschriebenen bestehen für die Schulleiterinnen und Schulleiter nicht. Hier verbleibt es dabei, dass der Schulträger als Arbeitgeber für die arbeits- und tarifrechtlichen Belange zuständig ist, und die Schulleiterin oder der Schulleiter keine Vorgesetzteneigenschaft im arbeitsrechtlichen Sinne besitzt.
Sofern Schulleiterinnen und Schulleiter angesichts der Bedeutung von Schulsekretärinnen oder Hausmeistern für die interne Funktionsfähigkeit der Schule oder im Hinblick auf die alltägliche enge Zusammenarbeit freiwillig bereit sind, sich über ihre rechtlichen Verpflichtungen hinaus in Personalangelegenheiten des Personals der Schulträger zu engagieren, sehe ich von hier aus keinen Regelungsbedarf, da das Land nicht betroffen ist.“
Az.: IV/2 211-9