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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 393/2017 vom 06.06.2017
Lieferung der Meldedaten zum Zensus 2021
IT.NRW hat die kommunalen Ansprechpartner zum Zensus 2021 darüber informiert, dass gemäß § 9 Absatz 1 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021 (ZensVorbG 2021) „die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (…) den statistischen Ämtern der Länder für den Aufbau des Steuerungsregisters und für die Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung mit Stichtag 12. November 2017 innerhalb der auf den Stichtag folgenden vier Wochen für alle im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner (…) die Daten zu folgenden Merkmalen: (…)“ zu übermitteln haben.
Das Melderechtsreferat des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes NRW hat diesbezüglich am 18.05.2017 einen Erlass an die Bezirksregierungen übermittelt, verbunden mit der Bitte diesen an die Meldebehörden weiterzuleiten. In dem Erlass vom 18.05.2017 sind die Datenübermittlung, das Lieferkonzept, der Datenumfang sowie der Übermittlungszeitraum geregelt.
Gleichzeitig sind auch die Fachverfahrenshersteller für das Meldewesen sowie DataClearing informiert worden. Der Dateneinzug erfolgt direkt über die Fachverfahrenshersteller, weshalb für die Kommunen und ihre Ansprechpartner in diesem Zusammenhang keine weiteren Arbeiten anfallen. Nur im Rahmen der anschließenden Plausibilitätsprüfungen (Mitte November 2017 bis Mitte Januar 2018) kann es in Einzelfällen zu Rückfragen durch IT.NRW kommen.
Der Erlass, das Lieferkonzept sowie die Lieferzeittabelle sind für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/ Recht, Personal und Organisation/ Zensus 2021 abrufbar.
Az.: 18.2.3-002/002