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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 700/2002 vom 05.11.2002
Mobilfunk-Antennen
Der Hess. VGH hat mit Beschluß vom 2. April 2002 (- 4 TG 575/02 -) die Auffassung vertreten, daß die formelle Illegalität einer baulichen Anlage ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot unter Geltung des § 78 Abs. 1 HBO 1993 rechtfertige. Nach Auffassung des VGH gelte dies auch für die Nutzung einer baugenehmigungspflichtigen, aber ungenehmigten Antennenanlage des Mobilfunks (hier: 7 m hohe Antennenträger auf einem 30 m hohen Wohnhaus im reinen Wohngebiet). Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, daß die Auffassung im Erlaß des hessischen Ministers für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 12.03.2001, es bestehe kein dringendes Bedürfnis, gegen bestehende ungenehmigte Antennenanlagen bauaufsichtlich einzuschreiten, nicht als Weisung der obersten Bauaufsichtsbehörden an die unteren Bauaufsichtsbehörden ausgelegt werden könne, daß generell nicht gegen bestehende Antennen eingeschritten werden dürfe.
In der ersten Instanz hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, eine formell illegale bauliche Anlage rechtfertige nicht immer den Erlaß eines Nutzungsverbots. Wenn der Bauherr in Übereinstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung und Nutzung der Anlage von ihrer Baugenehmigungsfreiheit ausgegangen sei und die Behörde ihre Auffassung erst aufgrund einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geändert habe, dann bedürfe der Erlaß eines Nutzungsverbots weiterer Erwägungen, insbesondere müsse dann die materielle Baurechtmäßigkeit eine deutlich wichtigere Rolle spielen.
Dieser Meinung tritt der Hess. VGH in seinem Beschluß vom 2. April 2002 entgegen mit dem Ergebnis, daß die Bauaufsichtsbehörde generell verpflichtet sei, gegen formell illegal (also ohne Genehmigung) errichtete Antennenanlagen vorzugehen.
Die Geschäftsstelle des StGB NRW ist der Auffassung, daß die erstinstanzliche Entscheidung zutreffend ist. Aus dem Beschluß des Hess. VGH vom 2. April 2002 sind deshalb keine Folgerungen abzuleiten.
Az.: II/1 615-02