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StGB NRW-Mitteilung 31/2006 vom 20.12.2005
Modellprojekt Selbstständige Schule I
Die Geschäftsstelle hatte auf Wunsch der Bildungsregion Arnsberg/Werl den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Dr. Ingo Wolf, angeschrieben und darum gebeten, die Verwendung der Schulpauschale im GFG 2006 dahingehend zu erweitern, daß sie ganz oder teilweise zur qualitativen regionalen Schulentwicklung eingesetzt werden kann.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 23. November 2005 wie folgt geantwortet:
Wie Sie wissen, war für die Einführung der Schulpauschale im Gemeindefinanzierungsgesetz 2002 u.a. der in der öffentlichen Diskussion beklagte bauliche Zustand öffentlicher Schulen ausschlaggebend, weil die früheren Schulbaufördermittel nicht für Sanierungsaufwendungen eingesetzt werden durften. Dem sollte wesentlich neben anderen Zielen, wie massive Verfahrenserleichterungen, Bürokratieabbau und Verlässlichkeit der Zuwendungen durch Einführung der Schulpauschale unter Öffnung ihrer Verwendbarkeit u.a. für Grundsanierungen abgeholfen werden.
An der gesetzlichen Aufteilung der Finanzierungs- und Sachzuständigkeiten im Schulbereich hat sich dadurch nichts geändert. Für den Bereich der öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen sind die grundlegenden Pflichten des Landes und der kommunalen Schulträger durch das Schulfinanzgesetz unverändert in der Weise bestimmt, daß seitens des Landes die Personalkosten für die Lehrkräfte getragen werden, während die Gemeinden die Sachkosten für die Schulen als Pflichtaufgabe aufzubringen haben. So verpflichtete § 30 Abs. 1 des früheren Schulverwaltungsgesetzes die Gemeinden als öffentliche Schulträger, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und ordnungsgemäß zu unterhalten. Eine entsprechende Vorschrift enthält § 79 des neuen Schulgesetzes.
Nach § 18 Abs. 1 des Gemeindefinanzierungsgesetzes können die pauschalen Zuweisungen zur Unterstützung kommunaler Aufwendungen im Schulbereich (Schulpauschale) im Rahmen des früheren § 30 Schulverwaltungsgesetz (jetzt: § 79 des Schulgesetzes NRW) für den Bau, die Modernisierung und Sanierung, den Erwerb, Miete und Leasing von Schulgebäuden sowie die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden eingesetzt werden.
Das bedeutet, daß auch die Schulpauschale wie schon die in ihr aufgegangene vorherige objektbezogene Schulbauförderung auf einen Zugewinn an Schulen sowie von Fach- und Unterrichtsräumen einschließlich einer erweiterten oder modernisierten Ausstattung ausgerichtet ist. Demgemäß ist auch in einem Haushaltsvermerk zu der bei Einzelplan 20 Kapitel 20 030 (Investitions-)Titel 883 26 veranschlagten Schulpauschale festgehalten: Die Mittel können für alle Ausgaben der Kommunen im Bereich Schule mit Ausnahme der ihnen obliegenden laufenden Aufwendungen für Unterhaltung und Personal eingesetzt werden. Die Schulpauschale zielt insbesondere darauf ab, vorhandene (investive) Bau- und Modernisierungsrückstände sowie Ausstattungsmängel an oder in Schulgebäuden abzubauen.
Die eingangs angesprochene klare Aufteilung der Sach- und Finanzierungszuständigkeiten im Schulbereich für die äußeren Schulangelegenheiten auf die Gemeinden einerseits und die Personalkosten der Lehrerschaft zu Lasten des Landes andererseits hat sich bewährt. Die Landesregierung hegt daher auch in Anbetracht des Modellprojekts Selbständige Schule nicht die Absicht, davon abzuweichen. Die bisherige Öffnung der Schulpauschale für gewisse konsumtive Ausgaben zielt allein darauf ab, den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine (wertwiederherstellende oder wertverbessernde) Sanierung der Schulen ggf. im Darlehenswege zu ermöglichen.
Ich bitte daher um Ihr Verständnis, daß aus diesen grundsätzlichen Erwägungen weder eine vollständige noch eine teilweise Verwendung der Schulpauschale für Zwecke der regionalen Schulentwicklungsplanung in Betracht kommen kann.
Az.: IV/2 200-90/2