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StGB NRW-Mitteilung 600/2004 vom 20.08.2004

Mustersatzung-Bürgerentscheid

Die Geschäftstelle weist darauf hin, dass § 8 Abs. 1 unserer Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich für die Briefabstimmung dahingehend geändert wurde, dass dort der Passus „zu denen die Wahllokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und“ gestrichen werden muss. Dies ist bei einer ausschließlichen Briefabstimmung nicht erforderlich. Ferner wurde § 9 Abs. 1 dieser Satzung ersatzlos gestrichen, da anderenfalls für jeden durchzuführenden Bürgerentscheid die Satzung dergestalt geändert werden müsste, als dass jeweils das konkrete Datum eingetragen werden müsste. § 11 dieser Satzung lautet:
Abs. 1: Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungsermittlung die Zahl der Anwesenden beschränken.
Abs. 2 Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt.
Abs. 3: Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

Az.: I 020-08-26

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