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StGB NRW-Mitteilung 27/1997 vom 20.01.1997

Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden

Das Präsidium des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes hat in seiner 124. Sitzung am 25.11.1996 in Düsseldorf beschlossen, die Anwendung der vom Rechts- und Verfassungsausschuß des NWStGB beschlossenen Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden zu empfehlen, die nachfolgend abgedruckt ist.

Mit der Reform der Kommunalverfassung im Jahre 1994 hat der Landesgesetzgeber das auch in der Kommunalverwaltung geltende repräsentativ-demokratische System durch plebiszitäre, also unmittelbar-demokratische Elemente ergänzt. Hier ist neben der unmittelbaren Bürgermeisterwahl insbesondere der in § 26 GO geregelte Bürgerentscheid zu nennen. Seit Oktober 1994 sind nach den der Geschäftsstelle vorliegenden Informationen 16 Bürgerentscheide durchgeführt worden. In einer Mitgliedskommune des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes kam es sogar bereits zweimal zu Bürgerentscheiden.

§ 26 GO enthält zur Durchführung von Bürgerentscheiden praktisch keine Regelungen. Anders als in anderen Bundesländern sind auch im Kommunalwahlgesetz (KWahlG) oder in der Kommunalwahlordnung (KWahlO) keine Regelungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden getroffen. Vielmehr hat sich der Landesgesetzgeber dafür entschieden, das Innenministerium zum Erlaß einer Rechtsverordnung zu ermächtigen, in der das Nähere über die Durchführung von Bürgerentscheiden geregelt werden kann (§ 26 Abs. 10 GO). Da bislang eine Rechtsverordnung des Innenministeriums nicht vorliegt, sind die Kommunen, in denen ein Bürgerentscheid durchzuführen ist, berechtigt, aber auch verpflichtet, Regelungen zur Durchführung des Bürgerentscheids zu treffen. Die dabei auftretenden Schwierigkeiten sind sowohl technischer, politischer aber auch rechtlicher Art. Es kam hier schon zu verschiedenen Gerichtsverfahren und zum Einschreiten des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

Die vorliegende Mustersatzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden, die mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen abgestimmt wurde, soll Entscheidungsalternativen für die Regelungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden anbieten, die rechtlich keinen Bedenken begegnen. Mit der Wahl der Satzungsform verbinden wir nicht die Aussage, Regelungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden müßten zwangsläufig als Satzung erfolgen. Ein einfacher Beschluß der Gemeindevertretung reicht hierzu regelmäßig aus. Allerdings halten wir die Satzungsform deshalb für vorzugswürdig, weil mit ihr zu erkennen gegeben wird, daß nicht nur ein einzelner Bürgerentscheid geregelt werden soll, sondern daß für alle künftigen Bürgerentscheide eine allgemein verbindliche Regelung getroffen werden soll.

Wir hoffen, daß die Mustersatzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden Ihnen eine nützliche Hilfestellung sein wird. Für Anregungen zur Verbesserung der Mustersatzung sind wir stets dankbar.

Mustersatzung

für die Durchführung von Bürgerentscheiden

(Stand: November 1996)

Inhaltsübersicht

Präambel

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuständigkeiten

§ 3 Stimmbezirke

§ 4 Abstimmberechtigung

§ 5 Stimmschein

§ 6 Abstimmungsverzeichnis

§ 7 Benachrichtigung der Abstimmberechtigten

§ 8 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

§ 9 Stimmzettel

§ 10 Öffentlichkeit

§ 11 Stimmabgabe

§ 12 Stimmenzählung

§ 13 Ungültige Stimmen

§ 14 Feststellung des Ergebnisses

§ 15 Abstimmungsprüfung

§ 16 Anwendung der Kommunalwahlordnung

§ 17 Inkrafttreten

Präambel

Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 1996 (GV NW S. 124) hat der Rat der Stadt/Gemeinde ________ am ________ folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden im Gebiet der Stadt/Gemeinde __________ (Abstimmungsgebiet).

§ 2

Zuständigkeiten

(1) 1 Der Bürgermeister leitet die Abstimmung. 2 Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) 1 Der Bürgermeister bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. 2 Der Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. 3 Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes. 4 Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. 5 Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. 6 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

§ 3

Stimmbezirke

Der Bürgermeister teilt das Abstimmungsgebiet in Stimmbezirke ein.

§ 4

Abstimmberechtigung

(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist

1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 5

Stimmschein

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.

(2) Ein Abstimmberechtigter, der nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein.

§ 6

Abstimmungsverzeichnis

(1) 1 In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. 2 In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, daß sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.

<DIR>

Alternativ

(Für den Fall, daß ein Abstimmungszeitraum gewählt wird)

</DIR>

(1) 1 In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. 2 In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids (Stichtag) feststeht, daß sie während des gesamten Abstimmungszeitraums abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.

(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.

(4) 1 Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem Bürgerentscheid (alt.: vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids) zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.

§ 7

Benachrichtigung der Abstimmberechtigten

Eine besondere Benachrichtigung der Abstimmberechtigten erfolgt nicht.

Alternativ

(Für den Fall, daß eine Benachrichtigung erteilt werden soll)

§ 7

Benachrichtigung der Abstimmberechtigten

(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister jeden Abstimmberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,

2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,

3. den Tag (alt. Zeitraum) des Bürgerentscheids und die Abstimmungszeit,

4. den Text der zu entscheidenden Frage,

5. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,

6. die Aufforderung, diese Benachtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, daß auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,

7. die Belehrung, daß diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,

8. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.

§ 8

Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) 1 Der Bürgerentscheid findet an einem Sonntag statt. 2 Der Tag wird vom Rat bestimmt.

(2) Die Abstimmungszeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

(3) 1 Unverzüglich nach der Bestimmung des Tags des Bürgerentscheids durch den Rat macht der Bürgermeister den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekannt. 2 Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. den Tag des Bürgerentscheids,

2. den Text der zu entscheidenden Frage.

3 Die Bekanntmachung kann eine Erläuterung des Bürgermeisters enthalten, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von dem zuständigen Gemeindeorgan vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids enthalten soll.

(4) 1 Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 den Tag des Bürgerentscheids, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. 2 Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke und die Aufzählung der Stimmräume,

2. den Hinweis, daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten werden,

3. den Hinweis, daß die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und daß ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person ausweisen kann,

4. den Hinweis, daß der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll,

5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann.

(5) 1 Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. 2 Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.

Alternativ

(Für den Fall, daß während eines Zeitraums abgestimmt wird)

§ 8

Zeitraum des Bürgerentscheids; Bekanntmachung

(1) 1 Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von zwei Wochen statt. 2 Die nähere Bestimmung des Abstimmungszeitraums trifft der Rat.

(2) Die Stimmabgabe ist an den Werktagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von __ bis __ Uhr, an den Sonn- und Feiertagen des Abstimmungszeitraums in der Zeit von __ bis __ Uhr sowie an zwei vom Bürgermeister zu bestimmenden Tagen von __ bis __ Uhr möglich.

(3) 1 Unverzüglich nach der Bestimmung des Abstimmungszeitraums durch den Rat macht der Bürgermeister die Tage des Abstimmungszeitraums und den Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt. 2 Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. die Tage des Abstimmungszeitraums,

2. den Text der zu entscheidenden Frage,

3 Die Bekanntmachung kann eine Erläuterung des Bürgermeisters enthalten, die kurz und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller als auch die von dem zuständigen Gemeindeorgan vertretene Auffassung über den Gegenstand des Bürgerentscheids enthalten soll.

(4) 1 Spätestens am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Bürgermeister unter Hinweis auf die Bekanntmachung nach Abs. 3 die Tage des Abstimmungszeitraums, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. 2 Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

1. die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Stimmbezirke und die Aufzählung der Stimmräume,

2. den Hinweis, daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten werden,

3. den Hinweis, daß die Benachrichtigung mitgebracht werden soll und daß ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person ausweisen kann,

4. den Hinweis, daß der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll,

5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann.

(5) 1 Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. 2 Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.

§ 9

Stimmzettel

Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 10

Öffentlichkeit

(1) 1 Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. 2 Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflußnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 11

Stimmabgabe

(1) 1 Der Abstimmende hat eine Stimme. 2 Er gibt seine Stimme geheim ab.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Antwort sie gelten soll.

(3) Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

(4) 1 Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben. 2 Ein Abstimmender, der des Lesens unkundig oder durch körperliches Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten und in die Abstimmungsurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen.

(5) Eine Stimmabgabe per Brief findet nicht statt.

Ergänzend

(Für den Fall, daß eine Stimmabgabe per Brief ermöglicht wird)

§ 11 a

Stimmabgabe per Brief

(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag

a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, daß der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 11 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

§ 11 b

Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.

(2) 1 Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,

3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,

4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,

5. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,

6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,

7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,

8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

2 Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) 1 Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmbezirk obliegt dem Abstimmungsvorstand eines vom Bürgermeister bestimmten Stimmbezirks; bei Bedarf können im Stimmbezirk auch mehrere Abstimmungsvorstände bestimmt werden. 2 In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann der Briefabstimmungsvorstand auch das Ergebnis der Briefabstimmung feststellen.

(4) Die Stimmen eines Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

§ 12

Stimmenzählung

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluß an die Abstimmhandlung durch den Abstimmungsvorstand.

(2) 1 Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. 2 Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.

§ 13

Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

1. nicht amtlich hergestellt ist,

2. keine Kennzeichnung enthält,

3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen läßt,

4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 14

Feststellung des Ergebnisses

(1) 1 Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. 2 Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Bürger beträgt. 3 Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

(2)Der Bürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 15

Abstimmungsprüfung

Eine Abstimmungsprüfung findet nicht statt.

§ 16

Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV NW S. 592, 967) zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.12.1995 (GV NW S. 1112) finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 9 - 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13, 14 - 18, 19 - 22, 33 - 55, 63, 81 - 83.

§ 17

Inkrafttreten

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Az.: I/2-020-08-26/2

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