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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 240/2001 vom 05.04.2001
Neue Abstimmungsvereinbarung beim Dualen System
Seit dem 01.01.1993 ist das privatwirtschaftliche Duale System der Duales System Deutschland AG (früher: Duales System Deutschland GmbH) auf der Grundlage der Verpackungsverordnung flächendeckend in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch in Nordrhein-Westfalen eingeführt. Die Verpackungsverordnung verpflichtet die Hersteller und Vertreiber von Einweg-Verkaufsverpackungen in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackV dazu, gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen vom Endverbraucher am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zurückzunehmen. diese Rücknahmeverpflichtung enthält nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV für solche Hersteller und Vertreiber, die sich an einem System beteiligen, das flächendeckend in jedem Bundesland eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet. Das Duale System, betrieben von der Dualen System Deutschland AG, ist ein solches flächendeckendes System in allen Bundesländern zur Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen. Die Beteiligung der Hersteller und Vertreiber an dem Dualen System erfolgt auf finanzieller Grundlage. Für das Aufdrucken des "Grünen Punktes" auf ihre Einweg-Verkaufsverpackungen haben die Hersteller und Vertreiber an die DSD AG auf der Grundlage eines (Zeichennutzungs-)Vertrages ein sogenanntes Lizenzentgelt zu zahlen. Die Lizenzentgelt-Einnahmen bilden die Finanzmasse für die DSD AG, um die gebrauchten Verkaufsverpackungen im Rahmen des Dualen Systems zu erfassen und zu verwerten. Die Hersteller/Vertreiber von Einweg-Verkaufsverpackungen wälzen die Lizenzentgeltzahlungen für den "Grünen Punkt" regelmäßig über den Verkaufspreis ihrer Produkte auf den Endverbraucher/Bürger ab. Der Endverbraucher/Bürger finanziert also über den Verkaufspreis eines Produktes in einer Einwegverpackung das Duale System. Dabei betrug die Belastung pro Kopf zuletzt ca. 50 DM im Jahr. Damit beträgt das Gesamtfinanzvolumen des Dualen Systems bei ca. 80 Mio. Bundesbürgern ca. 4 Mrd. DM pro Jahr.
Da die Verpackungsverordnung vorgibt, daß das Duale System außerhalb der kommunalen Abfallentsorgung zu betreiben ist, wird in § 6 Abs. 3 VerpackV vorgegeben, daß der private Systembetreiber (die DSD AG) sich mit den Städten, Gemeinden und Landkreisen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger schriftlich abzustimmen hat. Hierzu hatte die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1992 eine sogenannte Muster-Abstimmungsvereinbarung erarbeitet. Gegenstand dieser Abstimmungsvereinbarung ist u.a., daß die Abfallentsorgungsleistungen, die von der jeweiligen Stadt/Gemeinde erbracht werden, mit der Erfassung der gebrauchten Einweg-Verkaufsverpackungen bezogen auf das jeweilige Gemeindegebiet örtlich und zeitlich abgestimmt werden, damit es nicht zu gegenseitigen Behinderungen bei der Abholung der Abfälle kommt. Durch die am 28.08.1998 geänderte Verpackungsverordnung und durch den zeitlichen Ablauf der Einsammlungsverträge (Leistungsverträge) der DSD AG mit ihren Subunternehmern wird es spätestens im Jahr 2002 zu einer Neuausschreibung der Erfassungs-, Sortierungs- und Verwertungsleistungen im Rahmen des Dualen Systems durch die DSD AG kommen. Dabei wird die DSD AG auch durch die neue Verpackungsverordnung verpflichtet, im Wettbewerb die von ihr nachgefragten Entsorgungsdienstleistungen auszuschreiben. In diesem Zusammenhang sind dann auch die Abstimmungsvereinbarungen der Städte und Gemeinden mit der DSD AG und ihren Subunternehmern erneut abzuschließen und auf eine neue Grundlage zu stellen.
Vor diesem Hintergrund hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen an einer Arbeitsgruppe des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, den Deutschen Städtetages, des Deutschen Landkreistages sowie des Verbandes der kommunalen Unternehmen (VKU e.V.) mitgewirkt, um eine neue Muster-Abstimmungsvereinbarung zu erarbeiten, die von den Städten und Gemeinden mit der DSD AG abgeschlossen werden kann. Der Text dieser 19seitigen Muster-Abstimmungsvereinbarung zzgl. der Anlagen 1 und 2 kann im Intranet des StGB NRW abgerufen werden. Das Präsidium und der Umweltausschuß des StGB NRW haben die neue Muster-Abstimmungsvereinbarung gebilligt. Die neue Muster Abstimmungsvereinbarung ist als Empfehlung und Verhandlungslinie für die einzelne Stadt oder Gemeinde zu verstehen und enthält insbesondere zentrale Punkte, welche in der Vergangenheit aufgetretene Schwierigkeiten lösen sollen. Hierzu gehöret z.B. die Frage nach der gesamten Ausschreibung der Altpapierentsorgung, die Frage nach der Miterfassung von "Nicht-Verpackungs-Wertstoffen", die Frage nach der Bezahlung von Entgelten für die Sauberhaltung der Containerstandplätze und für die Öffentlichkeitsarbeit in bezug auf das Duale System sowie die Frage nach der Kostenverantwortlichkeit für Restmüll-Fehlwürfe in den gelben Säcken/Tonnen.
In der Vergangenheit war es insbesondere immer wieder zu Auseinandersetzungen darüber gekommen, ob für Fehlwürfe von Restmüll in den gelben Sack oder die gelbe Tonne des Dualen Systems die Städte und Gemeinden kostentragungspflichtig sind. Die alte Bundesregierung hatte die feste Absicht, in der neuen Verpackungsverordnung zu regeln, daß die Städte, Gemeinden und Landkreise für die Kosten von Restmüllfehlwürfen in das Duale System finanziell aufkommen müssen. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung mit heftigem Widerstand verhindert, zumal auch die Städte und Gemeinden keine Ausgleichszahlungen der DSD AG dafür erhalten, daß z.B. Joghurtbecher oder Fischdosen in die Restmülltonne oder die Biotonne eingeworfen werden. Vor diesem Hintergrund wird in der neuen Muster-Abstimmungsvereinbarung nochmals ausdrücklich geregelt, (§ 9 Nr. 1), daß der Systembetreiber (die DSD AG) Fehlwürfe innerhalb der Erfassungsbehältnisse des Dualen Systems (z.B. der in den gelben Sack oder die gelbe Tonne eingeworfene Eierkarton aus Pappe) und Restmüllfehlwürfe in die Erfassungsbehältnisse des Dualen Systems (z.B. der kaputte Schuh im gelben Sack) zu Lasten des Systembetreibers, also der DSD AG, gehen. Der Systembetreiber (die DSD AG) verpflichtet sich, die insoweit entstehenden Kosten zu tragen. Im übrigen hatte die Geschäftsstelle bereits mehrmals darauf hingewiesen, daß die Kosten für Restmüll-Fehlwürfe in den gelben Säcken/Tonnen nicht über die Abfallgebühren abgerechnet werden können, weil es sich dabei nicht um betriebsbedingte Kosten der kommunalen Abfallentsorgung handelt. Insoweit wird ausdrücklich auf die Mitteilungen des StGB NRW vom 5. Juli 2000 Nr. 384 (S. 191f.). Nach einem Urteil des VG Düsseldorf vom 5. März 1997 (Az.: 16 K 8325/94) gehören Kosten des privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Duales System Deutschland AG (früher: GmbH), nicht zu den im Rahmen der Abfallgebühr ansatzfähigen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, weil das Duale System nach der Verpackungsverordnung außerhalb der kommunalen Abfallentsorgung betrieben wird, so daß eine Abrechnung von Kosten dieses privatwirtschaftlichen Systems über die Abfallgebühren unzulässig ist (vgl. auch Mitt. NWStGB 1997, Nr. 296, S. 208f.).
Insgesamt wird abzuwarten sein, inwieweit die Regelungen in der Muster-Abstimmungsvereinbarung in den Verhandlungen mit der DSD AG durchgesetzt werden können.
Az.: II/2 32-16- 4