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StGB NRW-Mitteilung 523/2011 vom 25.11.2011
Neue Vorschriften für die Abschlussprüfung Sekundarstufe I
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf die Änderung der Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I hingewiesen. Mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 13.10.2011 ist der Bezugserlass wie folgt geändert worden:
„VV 1.1.3 wird wie folgt neu gefasst:
„Ist zu erwarten, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer oder mehrerer Schulen einer Schulform übersteigen wird (Anmeldeüberhang), kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Schulträgers ein vorgezogenes Anmeldeverfahren für die Schulen dieser Schulformen zulassen. Das vorgezogene Anmeldeverfahren ist in der ersten Woche des Anmeldezeitraumes durchzuführen; die Schulleiterin oder Schulleiter entscheidet unter Beachtung von Nummer 1.2 bis zum Ende der zweiten Woche des Anmeldezeitraumes über die Aufnahme und informiert die Eltern, so dass die Eltern der abgewiesenen Schülerinnen und Schüler ihr Kind bei einer anderen weiterführenden Schule anmelden können. Ist ein vorgezogenes Anmeldeverfahren zugelassen, beginnt das Anmeldeverfahren für die übrigen Schulformen frühestens in der dritten Woche des Anmeldezeitraumes.““
Az.: IV/2 216-2