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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 131/2017 vom 07.12.2016
Neues Landesnaturschutzgesetz in Kraft getreten
Im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen Nr. 34 vom 24.11.2016 ist das Artikel-Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften (Landesnaturschutzgesetz — LNatSchG NRW) verkündet worden. Das Artikelgesetz besteht aus 28 Artikeln. Nach Art. 28 tritt das Artikelgesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft, so dass das neue Landesnaturschutzgesetz (Art. 1 des Artikelgesetzes) am 25.11.2016 in Kraft getreten ist. Im Überblick kann unter Verweis auf den Schnellbrief des StGB NRW vom 21.11.2016 (Nr. 327/2016) auf Folgendes hingewiesen werden:
1. Naturschutzbehörden (§ 2 LNatSchG)
Die Landschaftsbehörden werden jetzt Naturschutzbehörden genannt.
2. Eingriff in Natur und Landschaft (§ 30 LNatSchG NRW)
§ 30 LNatSchG regelt Eingriffe in Natur und Landschaft. In § 30 Abs. 1 LNatSchG wird normiert, wann insbesondere Eingriffe in Natur und Landschaft vorliegen. Es konnte erreicht werden, dass die Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von Gewässern oder ihrer Ufer dann keinen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, die Gewässergüte auf der Grundlage der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (§ 27 WHG) zu verbessern (§ 30 Abs. 1 Nr. 5 LNatSchG NRW).
§ 30 Abs. 2 LNatSchG NRW regelt, unter welchen Maßgaben - neben den in § 14 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelten Fällen - in der Regel kein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt. Hierzu gehört u. a.:
- das Verlegen von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG NRW),
- Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen; bei der Gewässerunterhaltung gilt dieses aber nur, sofern sie der ökologischen Verbesserung zur Erreichung der Ziele nach § 27 WHG dient (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG).
Bezogen auf die vorstehende Regelung in § 30 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG (Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern) wurde durch den StGB NRW bereits im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass hierdurch die praktische Durchführung der Gewässerunterhaltung nicht erschwert werden darf. In dem finalen Fachgespräch am 11.02.2016 wurde seitens des Ministeriums klargestellt, dass lediglich unfachmännisch und bereits durchgeführte Maßnahmen der Gewässerunterhaltung als Eingriff in Natur und Landschaft eingestuft werden sollen. In der Praxis könnten die unteren Naturschutzbehörden dann in diesen festgestellten Einzelfällen nachträglich tätig werden. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung müssten deshalb aber nicht im Vorfeld mit den unteren Naturschutzbehörden abgestimmt werden.
Vor diesem Hintergrund wird zurzeit davon ausgegangen, dass die Neuregelung in § 30 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG NRW in der Praxis nicht zu Erschwernissen führen wird. Die Gewässerunterhaltung dient grundsätzlich der Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses in den Flüssen und Bächen. Sie muss ohnehin bereits auf der Grundlage der bundesrechtlichen Vorgabe in § 39 Abs. 1 Nr. 4 WHG so ausgerichtet sein, dass Maßnahmen der Gewässerunterhaltung auch der Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen dienen. Ebenso regelt § 39 Abs. 2 WHG, dass die Regelungsvorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG und die darauf aufbauenden Umsetzungsvorschriften im Wasserhaushaltsgesetz (u. a. §§ 27 bis 31 WHG, §§ 82 bis 85 WHG) beachtet werden müssen.
3. Erlass von kommunalen Baumschutzsatzungen (§ 49 LNatSchG NRW)
In § 49 LNatSchG NRW ist weiterhin vorgesehen, dass keine Pflicht für die Gemeinden besteht, sog. Baumschutzsatzungen zu erlassen. Vielmehr regelt § 49 LNatSchG NRW weiterhin, dass Gemeinden durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln können.
Az.: 23.0.8 qu