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StGB NRW-Mitteilung 683/2021 vom 07.12.2021
Durchführungszeitraum für Integrationsmaßnahmen verlängert
Der Landtag hat am 24. November 2021 die Neufassung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes (TIntG) verabschiedet (vergleiche dazu den Schnellbrief 368/2021 vom 30. Juni 2021). Das Gesetz wurde am 30. November 2021 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) in der Ausgabe 2021 Nr. 80 a auf Seite 1213 a verkündet. Gemäß § 20 Absatz 1 TIntG wird es - mit Ausnahme der bereits zum 01. Dezember 2021 wirksamen Regelung des § 18 TIntG - am 01. Januar 2022 in Kraft treten.
Aufgrund dieser gesetzlichen Neuregelung hat das zuständige Ministerium seine Erlasse vom 14. Oktober 2019 (Az. 413-27.03.00.04) und vom 14. April 2020 (Az. 413-27.03.00.02-2020/1688) gemäß § 14c Absatz 5 Satz 6 des Teilhabe- und Integrationsgesetz wie folgt geändert:
1. Der in Ziffer II.3. des Erlasses vom 14. Oktober 2019 und im Erlass vom 14. April 2020 genannte Durchführungszeitraum für Integrationsmaßnahmen 2019 wird nunmehr nach § 18 Absatz 1 TIntG bis zum 30. November 2022 verlängert.
Die Verlängerung bezieht sich nach § 18 Absatz 1 TIntG nur auf Maßnahmen, die nicht bereits aus dem Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) zu finanzieren sind. Die Möglichkeit einer Abrechnung der Kosten der Gemeinden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die sich in ihrem Gebiet ab dem vierten Monat nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht tatsächlich aufhaltenden und nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes geduldeten Personen ist über den 30.11.2021 hinaus nicht gegeben. Dies ist auch aufgrund des Inkrafttretens des novellierten FlüAG zum 13.11.2021, das für die Kommunen erhebliche finanzielle Verbesserungen vorsieht, nicht mehr erforderlich. Im Übrigen handelte es sich hierbei lediglich um eine befristete Sonderregelung.
2. Die in Ziffer II.5. des Erlasses vom 14. Oktober 2019 und im Erlass vom 14. April 2020 geregelte Berichtsvorlage über die Verwendung der erhaltenen Zuweisungen wird nunmehr nach § 18 Absatz 2 TIntG bis zum 31. März 2023 verlängert.
Der entsprechende Erlass kann für unsere Mitgliedskommunen im Intranet unter Fachinformationen/Fachgebiete/Recht, Personal, Organisation/Integration/Allgemeines abgerufen werden.
Az.: 16.0.11-002/001