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StGB NRW-Mitteilung 283/2008 vom 22.04.2008
Neuordnung der SGB II-Leistungsträgerschaft
Das Präsidium des Städte- und Gemeindebundes NRW hat in seiner Sitzung am 16.04.2008 in Brühl folgenden Beschluss zur Neuordnung der SGB II-Leistungsträgerschaft gefasst:
1. Das Präsidium appelliert an Bund und Länder, baldmöglichst eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechende und dem Hartz IV-Ziel der Leistungen aus einer Hand gerecht werdende Lösung zur künftigen SGB II-Aufgabenträger€schaft und -Finanzierung zu schaffen. Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden erwarten, dass einerseits ihre Kompetenzen aus der Sozial- und Jugendpolitik sowie als Akteure des örtlichen Arbeitsmarktes bei der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende umfassend genutzt und andererseits jedwede Finanzierungsrisiken bzw. eine Kommunalisierung der Kosten der Langzeitarbeitslosigkeit ausgeschlos€sen werden.
2. Angesichts der mit einer getrennten Aufgabenwahrnehmung verbundenen gravierenden Nachteile für die SGB II-Leistungssachbearbeitung und die verfahrensmäßige Stellung der Hilfeempfänger unterstützt das Präsidium das Anliegen der Gemeindeverbände auf Bundesebene, mit dem Bundesarbeitsminister und der Bundesagentur für Arbeit eine kommunalfreundliche Ausgestaltung des Modells Kooperatives Jobcenter als Auffanglösung zu verhandeln. Aus Sicht der kreisangehörigen Städte und Gemeinden müssen vor einer etwaigen flächenhaften Umsetzung dieses Modells die erheblichen Schnittstellenprobleme durch Planspiel bzw. Pilotierung in mehreren Regionen deutlich verringert werden.
Nach Auffassung des Präsidiums ist in rechtlicher Hinsicht für eine Realisierung der kooperativen Jobcenter eine Änderung des SGB II unabdingbar. Da das Bundesverfassungsgericht eine eigenverantwortliche Wahrnehmung des eigenen Aufgabenbereichs durch den jeweils zuständigen Verwaltungsträger verlangt, muss zumindest eine Neujustierung der Beteiligungsrechte von Agentur für Arbeit und kommunalem Träger im Hinblick auf die Feststellung der Erwerbsfähigkeit/Hilfe€bedürfigkeit, den Abschluss von Eingliederungsvereinbarungen und die Entschei€dung über Sanktionsmaßnahmen erfolgen.
Nachdrücklich fordert das Präsidium für den Fall einer getrennten SGB II-Aufga€benwahrnehmung eine pragmatische Lösung der sich abzeichnenden schwierigen personalwirtschaftlichen Situation der kreisangehörigen Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen. Über das Angebot der Bundesagentur für Arbeit zum Statuserhalt und zur Besitzstandswahrung hinaus muss neben einer befristeten Abordnung bzw. Amtshilfe eine auf längere Sicht angelegte Personalgestellung möglich bleiben.
3. Auch vor dem Hintergrund der Verbandsposition zur Identität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung und des mit der Föderalsmusreform I erreichten Verbots einer unmittelbaren Aufgabenzuweisung vom Bund an die Kommunen sollte nach Ansicht des Präsidiums eine dauerhafte Verlängerung und ggf. Ausweitung der bislang befristeten Optionslösung mit Blick auf die damit verbundenen kommunalen Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden. Sowohl unter dem Aspekt der Aufgabenzuweisung durch den Bund als auch einer klaren Finanzierungsregelung bedarf die Optionslösung als parallel laufendes Aufgabenträgermodell allerdings einer Absicherung im Wege der Verfassungsergänzung.
4. Im Übrigen unterstreicht das Präsidium die von der Kleinen Kommission am 21.02. beschlossenen Leitlinien zur Diskussion über die SGB II-Leistungsträgerschaft.
Az.: III 810-2/2