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StGB NRW-Mitteilung 328/2002 vom 05.06.2002
Neuregelung des Jugendschutzgesetzes
Die Bundesregierung hat jüngst als sogenannte "Formulierungshilfe" einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Jugendschutzgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf soll von den Bundestagsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Der verfahrenstechnische Weg über die Bundestagsfraktion soll ermöglichen, dass das Gesetz schneller verabschiedet werden kann. Mit der Jugendschutz-Neuregelung sollen das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) zu einem einheitlichen Jugendschutzgesetz (JuSchG) zusammengeführt werden. Im einzelnen sind folgende zentralen Punkte vorgesehen:
1. Die bisher geltende Unterscheidung in Teledienste (Zuständigkeit des Bundes) und Mediendienste (Zuständigkeit der Länder) wird aufgehoben. Künftig wird zwischen Telemedien (alle neuen Medien) und Trägermedien (Offline-Medien: Bücher, Musik- CDs, Videokassetten, CD-ROMs und DVDs) unterschieden.
2. Bei den Trägermedien werden das Kennzeichnungsverfahren der obersten Landesbehörden und das Initiierungsverfahren bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften besser aufeinander abgestimmt.
3. Trägermedien mit Spielprogrammen (Computerspiele) werden den gleichen gesetzlichen Regelungen wie Trägermedien mit Filmprogrammen unterworfen. Die dahingehende Zusammenarbeit der Wirtschaftsbranche mit den obersten Landesbehörden wird vorgesehen.
4. Die Verbreitungsbeschränkungen für von den obersten Landesbehörden für Kinder und Jugendliche nicht freigegebene Trägermedien sollen nicht mehr für die zunehmende Anzahl von Informations-, Instruktions- oder Lehrprogrammen gelten, wenn der Anbieter festgestellt hat, dass eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf junge Menschen nicht in Betracht kommt, und sie in eigener Verantwortung entsprechend kennzeichnen.
5. Der Katalog der schwer jugendgefährdenden Trägermedien, die Kraft Gesetzes initiiert sind, wird insbesondere auf Gewaltdarstellungen erweitert.
6. Das Initiierungsverfahren wird für Telemedien neu geregelt. Insbesondere wird die Möglichkeit eingeführt, dass die Bundesprüfstelle auch ohne Antrag, z. B. auf Anregung von Behörden und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe tätig werden kann.
7. Die Liste jugendgefährdender Medien wird künftig in vier Teilen geführt. Hierbei wird unterschieden zwischen Medien, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht, und solchen, die nicht bekannt gemacht werden. Des Weiteren wird differenziert zwischen Medien, die aufgrund strafrechtlicher Bestimmungen einem absoluten Verbreitungsverbot unterliegen, und solchen, die jugendgefährdend sind.
8. Der Zeitgebundenheit von Entscheidungen der Bundesprüfstelle wird insoweit Rechnung getragen, als diese Entscheidungen nach zehn Jahren in einem vereinfachten Verfahren aufgehoben werden können oder Kraft Gesetzes nach 25 Jahren wirkungslos werden.
9. Regelungen zu den Initiierungsfolgen für Telemedien bleiben Landesrecht vorbehalten.
10. Der Schutz junger Menschen vor Gefährdungen durch Nikotin wird strikter ausgestaltet. Die gewerbliche Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren wird verboten, die Aufstellung von Zigarettenautomaten wird unter Einräumung angemessener Übergangsfristen nur gestattet, wenn eine Bedienung durch Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren ausgeschlossen ist.
11. Werbefilme für alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen nur noch für Jugendliche ab 16 Jahren freigegeben werden, damit junge Menschen nicht zum Alkohol- und Tabakkonsum animiert werden. Das heißt, diese Werbefilme dürfen im Kino nur Jugendlichen über 16 Jahren gezeigt werden.
Az.: III 734