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StGB NRW-Mitteilung 13/2014 vom 07.01.2014
NRW-Korruptionsbekämpfungsgesetz geändert
Am 19.12.2013 hat der Landtag das Gesetz zur Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes und weiterer Gesetze beschlossen (GV NRW 2013, Nr. 45 vom 30.12.2013). Die Änderungen sind zum Teil redaktioneller Art mit dem Ziel einer verbesserten Verständlichkeit, zum anderen werden neue Tatbestände wie Verstöße nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz NRW aufgenommen. Die Landeskartellbehörde erhält ein Anfragerecht aus dem Vergaberegister. Aus kommunaler Sicht sind insbesondere hervorzuheben:
- Anfragen an die Informationsstelle bezüglich Eintragungen von Bieterinnen und Bietern können nunmehr auch online erfolgen. Das Finanzministerium wird in einer Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales die Form der zu übermittelnden Daten und das bei der Übermittlung einzuhaltende Verfahren festlegen. Die kommunalen Spitzenverbände haben diese Regelung mit Blick auf die Verringerung des personellen und organisatorischen Aufwandes begrüßt.
- § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz regelte bisher die Anzeigepflicht für die Vergabe von Aufträgen und Vermögensveräußerungen, deren Wert 200.000 Euro übersteigen. Diese Meldepflicht wurde gänzlich aufgehoben. Die Vorschrift hat sich als überflüssig erwiesen, da die diesbezüglichen Daten von den Prüfeinrichtungen im Rahmen der Prüftätigkeit ohnehin in aktueller Form eingeholt wurden.
- Die Mitteilungspflichten der Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Mitglieder in den Bezirksvertretungen, der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gegenüber den Hauptverwaltungsbeamten sind nicht verändert worden. Der Gesetzgeber ist dem Petitum der kommunalen Spitzenverbände nicht gefolgt, dass nur zu Beginn einer Wahlperiode oder beim Neueintritt eines Mandatsträgers während einer laufenden Kommunalwahlperiode die Angabe und Veröffentlichung aller Daten erforderlich ist. In Absatz 1 Satz 2 des neuen § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz wird klargestellt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a Gemeindeordnung und eines gemeinsamen Kommunalunternehmens nach den §§ 27, 28 des GKG gegenüber der Leiterin bzw. dem Leiter der Aufsichtsbehörde auskunftspflichtig sind.
- Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung der Leiterin und Leiter der öffentlichen Stellen, korruptionsgefährdete Arbeitsplätze in ihrem Zuständigkeitsbereich zu identifizieren und Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung zu ergreifen, dem Grad der Korruptionsgefährdung entsprechend. Korruptionsgefährdete Bereiche sind gem. § 19 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz insbesondere dort anzunehmen, wo auf Aufträge, Fördermittel oder auf Genehmigungen, Gebote oder Verbote Einfluss genommen werden kann.
- Die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen, deren Wert 500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, ist von mindestens 2 Personen innerhalb der öffentlichen Stelle zu treffen. Dies entspricht dem Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände und entspricht der Praxis der Vergangenheit. Zahlreiche Kommunen hatten von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich durch eine Anzeige nach dem Standardbefreiungsgesetz für Auftragsvergaben bis zu einer Bagatellgrenze von 500 Euro von der Anwendung des Vier-Augen-Prinzips befreien zu lassen.
- Das Rotationsprinzip in § 21 Korruptionsbekämpfungsgesetz findet auf kreisangehörige Gemeinden, die nicht große oder mittlere kreisangehörige Städte sind, keine Anwendung. In allen anderen Kommunen sollen in besonders korruptionsgefährdeten Bereichen Beschäftige nicht länger als 5 Jahre ununterbrochen eingesetzt werden. Hiervon darf gem. § 21 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden.
Der Gesetzgeber ist hier den personalwirtschaftlichen Bedenken des Städte- und Gemeindebundes NRW nicht gefolgt. Der Status als mittlere kreisangehörige Stadt kann bereits ab einem Schwellenwert von 20.000 bzw. 50.000 Einwohnern erreicht werden. In diesen Städten ist es praktisch unmöglich, in allen korruptionsgefährdeten Bereichen die Personalrotation als Mittel der Korruptionsbekämpfung einzusetzen. Andere Präventionsmaßnahmen haben nach Ansicht des Städte- und Gemeindebundes NRW einen vergleichbaren Erfolg wie z.B. Informations- und Kontrollmechanismen, der Ausbau des Vier-Augen-Prinzips zum Sechs-Augen-Prinzip, die Intensivierung der internen Prüfungen, sowie die DV-unterstützten Kontrollmaßnahmen und die Qualifizierung der Dienst- und Fachaufsicht.
Az.: I 01-01-3a