Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 282/2017 vom 03.04.2017

Oberlandesgericht Köln zu Stromlieferverträgen

Das Oberlandesgericht Köln hat im Urteil vom 24. März 2017 (Az. 6 U 146/16) entschieden, dass bei Abschluss eines Stromliefervertrages mehrere Bezahlmöglichkeiten angeboten werden müssen. Das Anbieten einer Bezahlmöglichkeit stelle eine unangemessene Benachteiligung dar.

Ein Stromanbieter bot verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten an. Bei einer Online-Bestellung des Basistarifs wurde vom Verbraucher zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats verlangt. Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor. Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.

Aus Sicht des Stromanbieters war diese Praxis auch zulässig. Er argumentierte damit, dass er bei verschiedenen Tarifen auch unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anbieten würde. Im Ergebnis würden sich jedoch der weit überwiegende Teil der Haushaltskunden für Lastschrift entscheiden.

Aus den Gründen

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und verurteilte den Stromanbieter die Praxis zu unterlassen, nur eine Bezahlmöglichkeit anzubieten. Nach § 41 II 1 EnWG seien für jeden Tarif auch unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.

Insbesondere für Kunden ohne Konto würde die Praxis des Stromanbieters eine Benachteiligung bedeuten, da diese von vornherein vom Tarif ausgeschlossen wären. Hierbei handelt es sich in der Regel um einkommensschwache Kunden, die gerade auf günstige Tarife angewiesen sind. Der Preis des Tarifs ergibt sich für den Stromanbieter auch nicht nur aus den Einsparungen des Lastschriftverfahrens, sondern auch aus den Leistungen des Stromanbieters.

Für Stromanbieter würde dies auch keine Mehrbelastung darstellen, da sie durch die Zahlungsweise bedingte Mehrkosten an die Kunden weitergeben dürfen. Diese dürfen jedoch nicht über die beim Stromanbieter entstehenden Kosten hinausgehen.
Die Pressemitteilung zu dem Urteil ist auf der Website des OLG Köln www.olg-koeln.nrw.de in der Rubrik Presse abrufbar. Die Begründung des Urteils ist noch nicht veröffentlicht.

Az.: 28.6.1-002/011 we

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