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StGB NRW-Mitteilung 301/2018 vom 28.05.2018
Oberverwaltungsgericht Münster zur Gefährdung auf dem Schulweg
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat mit Urteil vom 16.05.2018 (Aktenzeichen: 19 A 1453/16) festgestellt, dass einer siebenjährigen Grundschülerin ein Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten auch dann nicht zusteht, wenn der kürzeste Weg zur Schule aus Sicht der Eltern zu gefährlich, zu schlecht beleuchtet und zu wenig verkehrssicher erscheint. Damit gab der zur Entscheidung berufene Senat der Stadt Wegberg als Klagegegnerin Recht, die im Wege der Berufung gegen ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen vom 13.05.2016 (Aktenzeichen: 9 K 2146/15) vorgegangen war.
Das OVG Münster führte aus, dass es an der für einen Erstattungsanspruch erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Schulweges fehle. Ein Schulweg sei insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führe, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden müsse. Beides sei hier nicht der Fall. Weder die konkrete Verkehrs- und Beleuchtungssituation noch angeführte Fälle krimineller Übergriffe im Stadtgebiet führten dazu, dass der Schulweg als besonders gefährlich anzusehen sei. Die Zugehörigkeit eines Schülers zu einem nach Alter und / oder Geschlecht definierten risikobelasteten Personenkreis biete keine geeignete Grundlage für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, weil aus diesen Merkmalen nicht abzuleiten sei, dass die Gefahr, auf dem Schulweg Opfer einer Straftat zu werden, erheblich über dem Durchschnitt liege.
Die Geschäftsstelle des StGB NRW sieht sich durch die ergangene Entscheidung in ihrer Beratungspraxis bestätigt und dankt der Stadt Wegberg für die erfolgreiche Beschreitung des Rechtsweges. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des OVG-Urteils sind noch nicht veröffentlicht worden. Die offizielle Pressemitteilung des Gerichts ist im Volltext unter folgender Adresse abrufbar: https://is.gd/xq9rQW.
Az.: 42.17-003/004